JudikaturJustiz6Ob170/08f

6Ob170/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. E***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte in Wien, 2. V***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 3.976.658 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2008, GZ 2 R 50/08z-51, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Jänner 2008, GZ 12 Cg 156/05v-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin vertritt in ihrer außerordentlichen Revision weiterhin die Auffassung, die M***** Aktiengesellschaft (kurz: M*****) hafte als Werkunternehmerin der Versicherungsnehmerin der Klägerin, nämlich der N***** Aktiengesellschaft (kurz: N*****) bzw deren Rechsnachfolgerin E***** AG, als Werkbestellerin nicht gemäß § 1313a ABGB für die Herstellerin des (letztlich schadhaften) Dampfturbogenerators, nämlich die Erstbeklagte, als Erfüllungsgehilfin; diese sei lediglich Herstellerin eines Vorprodukts gewesen und aufgrund der Gestaltung der Vereinbarung zwischen N***** und M***** von M***** nicht in ihr Interessenverfolgungsprogramm gegenüber N***** und damit auch nicht in ihren Risikobereich einbezogen worden. Vertragliche Schadenersatzansprüche könne die Klägerin daher nicht gegen M***** geltend machen, deren Vereinbarung mit der Erstbeklagten jedoch ein Vertrag mit Schutzwirkung auch zugunsten der N***** gewesen sei. Demgegenüber qualifizierten die Vorinstanzen die Erstbeklagte als Subunternehmerin und damit als Erfüllungsgehilfin von M*****; diese habe nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbstständigen und weisungsfreien Dritten, der Erstbeklagten, bereit zu stellen gehabt und sich damit zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht gegenüber der N***** der Erstbeklagten bedient; für deren Verschulden habe sie dann aber einzustehen, weshalb unmittelbare Ansprüche gegen die Erstbeklagte nicht geltend gemacht werden könnten. Das Berufungsgericht schloss außerdem aus dem Inhalt der Vereinbarung zwischen N***** und M*****, letzterer sei „eine Aufgabenstellung wie der eines Generalunternehmers" zugekommen, die Herstellungspflicht habe M***** auch hinsichtlich des Dampfturbogenerators getroffen.

1.1. Nach nunmehr ständiger (RIS-Justiz RS0118512), auf der Entscheidung 1 Ob 265/03g (= SZ 2004/19 = JBl 2004, 648 [Lukas] = ecolex 2004/278 [Wilhelm] = VR 2004, 175 [Strahwald]) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedient sich ein Werkunternehmer eines Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen, wenn er nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbstständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen hat und diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlungen einbezieht.

Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich somit primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller (vgl Wilhelm, ecolex 2004/278 [Entscheidungsanmerkung] unter Hinweis auf F. Bydlinski, Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477, 558; Lukas, JBl 2004, 648 [Entscheidungsanmerkung] mwN).

1.2. Die Auslegung einer Vereinbarung stellt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936), dem Berufungsgericht also eine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste (10 Ob 58/07p; zur Auslegung einer Haftungserklärung vgl 2 Ob 58/06b).

Das von den Vorinstanzen erzielte Interpretationsergebnis der zwischen N***** und M***** getroffenen Vereinbarungen stößt dabei schon allein deshalb nicht auf derart massive Bedenken im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, weil M***** ja gegenüber N***** unter anderem die volle Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der von Subunternehmen ausgeführten Arbeiten übernommen, ihre Haftung für diese in vollem Umfang erklärt und außerdem zugesagt hat, in Bezug auf verwendete Materialien und Bauteile, deren richtige und sachgemäße Bemessung und Konstruktion sowie für die einwandfreie fachmännische Ausführung und Montage der Anlagen und zugesicherte Eigenschaften zu haften, „gleich, ob diese von M***** oder ihren Sublieferanten stammen". Der Liefer- und Leistungsumfang der Erstbeklagten wurde dabei ausdrücklich als „Subauftrag" von M***** bezeichnet, die die „Garantie für die Gesamtleistung" übernahm. Weshalb M***** nicht für den von der Erstbeklagten gelieferten Dampfturbogenerator einzustehen haben sollte, ist somit auch für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. In einem solchen Fall scheidet dann aber eine Inanspruchnahme der Erstbeklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von vorneherein aus. Es entfaltet nämlich regelmäßig der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn (zuletzt 6 Ob 32/07k mwN; 6 Ob 60/08d; zur Kritik vgl Schmaranzer, Ausschluss des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche?, JBl 2005, 267); diesem fehlt nämlich dann ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags (RIS-Justiz RS0022814, jüngst 6 Ob 60/08d).

2. Die Klägerin verweist in ihrer außerordentlichen Revision weiters darauf, dass sie die Ansprüche bereits gegen M***** geltend gemacht, damit jedoch vor einem Schiedsgericht gescheitert sei; dieses habe nämlich die Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Erstbeklagten verneint. Insoweit entfalte dieser Schiedsspruch der Erstbeklagten gegenüber Bindungswirkung.

2.1. Nach ständiger (RIS-Justiz RS0107338), auf der Entscheidung eines verstärkten Senats (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; in diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.

Dies gilt zwar nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war. Die Klägerin behauptet allerdings im Revisionsverfahren, M***** habe der Erstbeklagten im Schiedsverfahren zwischen ihr und der Klägerin den Streit verkündet (vgl auch Schiedsspruch vom 29. 7. 2005, Beilage ./M, Seite 5); die Erstbeklagte sei dem Verfahren jedoch nicht beigetreten.

2.2. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² [2007] § 607 Rz 1 mwN; vgl auch 8 Ob 159/06z), auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§ 594 ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der Zivilprozessordnung anzuwenden; für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie (Hausmaninger aaO § 594 Rz 1).

2.3. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention; dass die Parteien des Schiedsverfahrens - unabhängig davon, ob dies Dritte überhaupt binden könnte - im vorliegenden Fall derartige Regelungen getroffen haben, behauptet die Klägerin nicht.

In der Literatur (etwa Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit [2005] Kap 16 Rz 19; Hausmaninger aaO § 595 Rz 144) wird die Streitverkündung im Schiedsverfahren grundsätzlich für zulässig angesehen, eine Bindungswirkung zumindest jedoch dann abgelehnt, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO65 [2007] § 1029 Rz 23; Hausmaninger aaO). Dem ist zu folgen, weil einerseits die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraussetzt und andererseits den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zukommen (Hausmaninger aaO § 607 Rz 44). Es wäre daher mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen bzw ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können. Damit kommt eine Bindung der Erstbeklagten an das (inhaltliche) Ergebnis des Schiedsspruchs bereits aus diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht.

2.4. Eine solche ist aber auch deshalb zu verneinen, weil die Erstbeklagte als Nebenintervenientin ihrer Hauptpartei M***** im Schiedsverfahren kein Vorbringen hätte erstatten dürfen, welches im Widerspruch zu deren Behauptungen gestanden wäre (4 Ob 111/07p). Sie hätte also gar nicht vorbringen dürfen, sie sei lediglich Erfüllungsgehilfin von M***** gewesen, weshalb die Klägerin zutreffend ihre Ansprüche gegen diese gerichtet habe. Da die Annahme einer Bindungswirkung des Vorprozesses unter anderem voraussetzt, dass der Nebenintervenient vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fand (oder im Falle seines Beitritts hätte finden können) und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirken konnte oder hätte können (3 Ob 313/01b mwN; siehe auch Hausmaninger aaO § 607 Rz 39), muss sich die Erstbeklagte schon allein aus diesem Grund das Ergebnis des Schiedsspruchs nicht anrechnen lassen.

2.5. Der Oberste Gerichtshof hat die Bindungswirkung bislang lediglich in Regressprozessen angenommen; ein solcher liegt im Verhältnis zwischen der Klägerin bzw ihrer Versicherungsnehmerin und der Erstbeklagten jedoch gar nicht vor.

Ob diese Rechtsprechung im Sinne der Lehre Häsemeyers (Die Interventionswirkung im Zivilprozess - prozessuale Sicherung materiellrechtlicher Alternativverhältnisse, ZZP 84, 179) auch - wie die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision meint - auf materiellrechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen, anzuwenden ist, kann (wie schon in der Entscheidung 1 Ob 242/97p) im Hinblick auf die zu 2.3. und 2.4. dargestellten Erwägungen dahingestellt bleiben.

3. Die Klägerin meint in ihrer außerordentlichen Revision weiters, dem Schiedsspruch komme zumindest eine „Tatbestandswirkung" dahin zu, dass bei Vorliegen einer die Gehilfeneigenschaft verneinenden Vorentscheidung in einem Folgeprozess davon auszugehen ist, es stehe fest, dass kein Direktanspruch gegen die im Schiedsverfahren beklagte Partei besteht.

3.1. Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- bzw Reflexwirkung (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 411 Rz 177; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² [2007] § 607 Rz 51).

3.2. Unter diesem Begriff werden alle Wirkungen zusammengefasst, die gerichtliche Entscheidungen außerhalb des Zivilprozesses, in dem sie ergehen, auf andere als die im Rechtsstreit verfangenen Ansprüche äußern. Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein; das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten (Fasching/Klicka aaO Rz 169 mwN). Ob diese Voraussetzungen auch auf den die Ansprüche der Klägerin gegen M***** abweisenden Schiedsspruch zutreffen (vgl allerdings die insofern völlig anders gelagerten Beispielsfälle bei Fasching/Klicka aaO Rz 171), kann dahin gestellt bleiben: Voraussetzung für die Annahme einer Tatbestandswirkung ist nämlich, dass der davon Betroffene volles rechtliches Gehör in allen Punkten seiner zivilrechtlichen Position, also auch hinsichtlich der Punkte haben musste, bei denen er von einer Tatbestandswirkung erfasst werden soll (Fasching/Klicka aaO Rz 172; 1 Ob 694/89 = SZ 63/4; RIS-Justiz RS0074953). Dieses rechtliche Gehör hätte die Erstbeklagte im Schiedsverfahren aber insbesondere in den nunmehr entscheidungsrelevanten Punkten nicht wahrnehmen können (siehe 2.4.).

4. Die Klägerin vertritt schließlich noch die Auffassung, das nunmehr vorliegende Ergebnis sei „schlicht Rechtsverweigerung und ein klarer Verstoß gegen Art 6 EMRK, wonach jedermann das Recht hat, seine Ansprüche im Gerichtsweg geltend zu machen"; das Schiedsgericht habe ihr eine Anspruchstellung gegen M***** verwehrt, die Vorinstanzen jedoch eine solche gegen die Beklagten.

4.1. Art 6 EMRK verwirklicht zwar unter anderem auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 411 Rz 106), die Wirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs erfasst aber grundsätzlich nur die Parteien selbst (8 Ob 159/06z); dies ist nicht anders als bei einem gerichtlichen Urteil (RIS-Justiz RS0041572). Parteienidentität liegt hier jedoch nicht vor.

4.2. Im Übrigen wäre für eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen den Begehren notwendig, der jedoch nur dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt; auf den teleologischen Sinnzusammenhang der Entscheidungen kommt es hingegen nicht an (RIS-Justiz RS0041572; siehe dazu auch ausführlich Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 411 Rz 57 mwN).

4.3. Und schließlich muss die Klägerin eben zur Kenntnis nehmen, dass mit der Unterwerfung unter ein Schiedsgericht ein gewisses (deutliches) Maß an Rechtsschutzverzicht einhergeht (7 Ob 64/06x; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO² [2007] Vor §§ 577 ff Rz 5), der im vorliegenden Verfahren dazu führte, dass der ihre Ansprüche gegen M***** abweisende Schiedsspruch infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Streitsache nicht „anfechtbar" war (Hausmaninger aaO § 611 Rz 208 mwN). Es kann aber jedenfalls auch vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK nicht sein, dass die Gerichte lediglich deshalb an einen meritorisch unrichtigen Schiedsspruch gebunden sein sollen und den „Falschen" zur Haftung heranziehen müssten, damit eine jener Parteien, die sich freiwillig und unter Hinnahme eines gewissen Rechtsschutzverzichts dem Schiedsgericht unterworfen hatten, „doch noch zu ihrem Recht kommt". Eine solche Auffassung übersieht, dass ja Art 6 EMRK auch dem „Falschen" Rechtsschutz vor Gericht einräumt.

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