RS0074953 – OGH Rechtssatz
RS0074953 – OGH Rechtssatz
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Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.