JudikaturJustiz6Ob139/14f

6Ob139/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter im Wiederaufnahmeverfahren des Antragstellers Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegner Petra und Stefan S*****, wegen Wiederaufnahme des Unterhaltsverfahrens 1 P 172/09b des Bezirksgerichts Freistadt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Jänner 2014, GZ 15 R 1/14 15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme der beiden Unterhaltsverfahren seiner beiden Kinder als Unterhaltsberechtigten gegen ihn als unterhaltspflichtigen Vater.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück.

Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es bezog das Wiederaufnahmeverfahren auf die im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Unterhaltsbeschlüsse vom 13. November 2001 und vom 27. Mai 2003.

Dagegen richtete der Antragsteller einerseits eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, und andererseits einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 5. Juni 2014 die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück und sprach aus, dass gegen seinen Beschluss gemäß § 63 Abs 4 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Daraufhin legte das Erstgericht den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.

Der Wert des Streitgegenstands im Wiederaufnahmsprozess ist derselbe wie im Hauptprozess (RIS Justiz RS0042409 [T2]; RS0042445). Dies ist auch im Außerstreitverfahren nicht anders, sei es wie hier wenn zum Recht des AußStrG 1854 die §§ 530 ff ZPO analog angewendet werden (RIS Justiz RS0110301), sei es wenn zum AußStrG 2005 das Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG anzuwenden ist.

Die §§ 62 und 63 AußStrG mit dem darin genannten Betrag von 30.000 EUR für den Entscheidungsgegenstand sind gemäß Art 16 Abs 4 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 2009/52) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. Das ist hier der Fall ungeachtet der Tatsache, dass die Beschlüsse in den Unterhaltsverfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, aus der Zeit vor dem 30. Juni 2009 stammen. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher der Betrag von 30.000 EUR als Wert des Entscheidungsgegenstands maßgeblich.

Unterhaltsansprüche sind „rein vermögensrechtlicher Natur“ im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]). Der für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder jeweils gemäß § 58 Abs 2 JN zu berechnende Wert des Entscheidungsgegenstands der beiden erstinstanzlichen Beschlüsse vom 13. November 2001 und vom 27. Mai 2003 übersteigt nicht 30.000 EUR. Dabei sind die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0017257 [T3]).

In einem solchen Fall kann gemäß § 63 AußStrG eine Partei nur eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, erheben, worüber das Rekursgericht endgültig (§ 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG) zu entscheiden hat. Dies ist im vorliegenden Fall durch Zurückweisung der Zulassungsvorstellung durch das Rekursgericht geschehen.

Ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ ist in einem solchen Fall gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, weshalb der vom Rechtsmittelwerber so genannte „außerordentliche Revisionsrekurs“ zurückzuweisen war, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt.

Rechtssätze
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