JudikaturJustiz5Ob212/12f

5Ob212/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen H***** N*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Mag. L***** N*****, über die (außerordentlichen) Revisionsrekurse des Ing. K***** T*****, und des A***** K*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Dr. Andrea Renner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, sowie des Dr. M***** S*****, vertreten durch Estermann Partner KG, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Juli 2012, GZ 21 R 167/12a 83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihren Revisionsrekursen zeigen die Liegenschaftskäufer und der Vertragserrichter keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der rechtsmittelwerbende Vertragserrichter beanstandet, dass die Zustellung der Rekursentscheidung (zunächst) persönlich an ihn und nicht seine ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei. Dadurch wird aber keine vom Rechtsmittelwerber auf „§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO“ gestützte Nichtigkeit der Rekursentscheidung begründet. Diese Zustellfrage betrifft im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist (vgl 8 Ob 50/12d; 7 Ob 75/04m), aber nicht die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen, dessen Schutz seiner rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist, kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung bzw die Versagung der Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags zu bekämpfen (6 Ob 286/05k; 6 Ob 173/07w; 3 Ob 128/08g; zuletzt 3 Ob 4/12b; RIS Justiz RS0006157; RS0006207; RS0006210; RS0123647; RS0006225; Mayr/Fucik , Das neue Verfahren Außerstreitsachen 3 [2006] Rz 88; Nademleinsky in Schwimann/Kodek 4 § 154 ABGB Rz 17; Barth/Ganner , Handbuch des Sachwalterrechts 2 [2010] 593). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der daran geübten Kritik von Klicka (ua in Entscheidungsanmerkung zu JBl 2002, 466 betreffend die Genehmigung eines Kaufvertrags mit der Konkursmasse im Konkursverfahren) festgehalten (6 Ob 173/07w; 6 Ob 286/05k). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, die im Übrigen der in den Materialien zum AußStrG 2003 ausdrücklich geäußerten Meinung des Gesetzgebers entspricht (vgl ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 23), sieht sich der Senat auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst.

2.2. Die Einschätzung, dass durch die (verweigerte) Erteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingegriffen wird und die Parteistellung im Genehmigungsverfahren auf den Pflegebefohlenen beschränkt ist, muss genauso für den hier ebenfalls als Rechtsmittelwerber auftretenden Vertragsverfasser und seinerzeitigen Vertreter der früheren Sachwalterin gelten. Dieser zeigt in seinem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise auf, warum durch die Entscheidung des Erstgerichts seine eigene rechtlich geschützte Stellung beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).

3. Zu den von den Rechtsmittelwerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits Stellung genommen (6 Ob 173/07w mwN; 6 Ob 286/05k; vgl auch 8 Ob 146/06p). Die Rechtsmittelwerber zeigen insoweit keinen neuen Aspekt auf.

4.1. Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen (1 Ob 30/92 SZ 65/108; RIS Justiz RS0048113; RS0048117; Stabentheiner in Rummel 3 §§ 154, 154a ABGB Rz 16), liegt es doch nur in seiner Kompetenz, die fehlende Verpflichtungsfähigkeit eines Pflegebefohlenen zu ersetzen, aber nicht, die künftigen schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsteile zu gestalten (7 Ob 147/98p; 3 Ob 293/01m).

4.2. Die Liegenschaftskäufer behaupten nun eine ihre Rechte verletzende Entscheidung des Erstgerichts, weil der Stornierungsvertrag einen bereits pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vertrag betreffe und diese Stornierung nur wirksam sein sollte, wenn auch beide neuen Kaufverträge genehmigt würden; eine unterschiedliche genehmigungsrechtliche Beurteilung sei daher unzulässig. Wie sich eine gänzliche oder auch eine selbst unzutreffend vorgenommene teilweise Verweigerung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung auf die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehungen der beteiligten Vertragsparteien auswirkt, ist aber entgegen diesem Einwand in einem allfälligen Streitverfahren zu beurteilen, nicht aber im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 ZPO liegen nicht vor; die Revisionsrekurse sind daher unzulässig und zurückzuweisen.

Rechtssätze
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