Art. 2 § 2 Inländischer Versicherungsbestand.
Art. 2 § 2 Inländischer Versicherungsbestand. — VWG
Art. 2 § 2 Inländischer Versicherungsbestand. — VWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216987
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 gilt als Inland das Bundesgebiet.
(2) Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.
(3) Die Erfüllung von Versicherungsverträgen, auf die österreichisches Recht Anwendung findet, ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels III ergibt.