JudikaturJustizRS0048117

RS0048117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2014

Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen.

Entscheidungen
11