BundesrechtBundesgesetzeVersicherungswiederaufbaugesetzArt. 1 § 1

Art. 1 § 1

In Kraft seit 01. Oktober 1955
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Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.

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