RS0006157 – OGH Rechtssatz
RS0006157 – OGH Rechtssatz
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Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten (hier: Finanzprokurator beziehungsweise öffentlicher Verwalter) dagegen auch kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine seine Rechte verletzende Erledigung des genehmigten Antrages kann sich der Dritte auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren.