§ 154a Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung — ABGB
§ 154a Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40258360
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2) Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.