JudikaturJustiz5Ob187/08y

5Ob187/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Herbert S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner Max P*****, und weitere Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft L*****, wegen § 52 Abs 1 Z 5 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Juni 2008, GZ 3 R 80/08v 73, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 18. April 2008, GZ 213 Msch 1/07g 70, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Ansehung der Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 7. 3. 2008 (ON 67) aufgehoben.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Dem Erstgericht wird die Vorlage des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. 3. 2008 aufgetragen.

Text

Begründung:

In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom 17. 2. 2006 (ON 33) eine Ordnungsstrafe verhängt.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k 60, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Einen dagegen vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurs (ON 61) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 3. 12. 2007 (ON 62) zurück.

Einen dagegen erhobenen Rekurs legte das Erstgericht dem Gericht zweiter Instanz vor, das mit Beschluss vom 25. 1. 2008, GZ 3 R 1/08a 65, den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts aufhob, seine Entscheidung vom 19. 10. 2007 um den Ausspruch ergänzte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und dem Erstgericht auftrug, das Rechtsmittel des Antragstellers als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu werten, ein entsprechendes Verbesserungsverfahren durchzuführen und den Akt wiederum vorzulegen.

Nachdem dies erfolgt war, wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 7. 3. 2008, GZ 3 R 108/07k 67, die Zulassungsvorstellung und den mit ihr erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Es sprach aus, dass gegen diesen Beschluss infolge § 63 Abs 4 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss, sowie gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts vom 19. 2. 2008, GZ 3 R 1/08a 65, und 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k 60, erhob der Antragsteller Rekurs, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs.

Diesen wies das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 4. 2008 (ON 70) als unzulässig zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der vom Antragsteller erhobene Rekurs, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Anfechtbarkeit im Verfahren über die Ordnungsstrafe richte sich jeweils nach den Rechtsmittelvorschriften desjenigen Verfahrens, in dem der die Ordnungsstrafe verhängende Beschluss ergangen sei. Hier handle es sich um ein Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG, weshalb zufolge § 52 Abs 2 WEG auch die Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 16 MRG zur Anwendung komme. Danach bestehe ein streitwertabhängiges Zulassungssystem mit der Besonderheit, dass die Streitwertgrenze 10.000 EUR betrage.

Der Revisionsrekurs sei daher jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 10.000 EUR nicht übersteige und das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen habe. Zu Recht habe das Erstgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil auch die Ansicht vertreten werden könne, bei den im § 52 Abs 1 WEG genannten Entscheidungsgegenständen handle es sich nicht notwendigerweise um solche rein vermögensrechtlicher Natur.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers , der zulässig ist, weil das Rekursgericht die Natur des Entscheidungsgegenstands einer Ordnungsstrafe verkannte.

Der Revisionsrekurs ist auch teilweise zulässig.

Zu Recht hat allerdings das Erstgericht das Rechtsmittel des Antragstellers insoweit zurückgewiesen, als damit der Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 10. 2007, GZ 3 R 108/07k 60, bekämpft wurde. Abgesehen davon, dass es verspätet war, verstößt es auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

Was die Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 25. 1. 2008, GZ 3 R 1/08a, betrifft, erweist sich die Bekämpfung jedenfalls als verspätet. Der entsprechende Beschluss ist dem Antragsteller bereits am 19. 2. 2008 zugestellt worden.

Berechtigt ist der Revisionsrekurs insoweit, als er sich gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 7. 3. 2008, GZ 3 R 108/07k 67, richtet.

Unanfechtbar ist allerdings infolge gesetzlicher Anordnung des § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss auch ein „ordentliches" Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, gilt Folgendes:

Gegenstand einer Ordnungsstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RIS Justiz RS0008617; RS0038625; RS0004785; RS0044260). Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl auch RIS Justiz RS0109789; RS0007215; RS0007110). Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln. Der vom Rekursgericht angenommene absolute Rechtsmittelausschluss traf den Antragsteller bei der Überprüfung der Zurückweisung seines als außerordentlicher Revisionsrekurs zu deutenden Rechtsmittels gegen die Bestätigung der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Beschluss zu GZ 3 R 108/07k 60, nicht.

Das Rekursgericht hat bei der Zurückweisung dieses Rechtsmittels zu Unrecht seine funktionelle Zuständigkeit nach § 63 Abs 4 AußStrG in Anspruch genommen; das Erstgericht verletzte die sich aus §§ 67, 69 Abs 2 bzw Abs 4 AußStrG ergebende Pflicht zur unmittelbaren Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshofs. Dementsprechend waren die Beschlüsse des Rekursgerichts und des Erstgerichts über die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe aufzuheben.

Eine meritorische Entscheidung über das zurückgewiesene Rechtsmittel bedarf einer Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Vorher wird der Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nachzutragen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtssätze
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