RS0007215 – OGH Rechtssatz
RS0007215 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung.