JudikaturJustizRS0008617

RS0008617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2020

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden.

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