JudikaturJustizRS0004785

RS0004785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2016

Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.

Entscheidungen
25