JudikaturJustiz3Ob92/90

3Ob92/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VOLKSBANK T*****, reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei BANK *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erledigung eines Widerspruches (Streitwert S 408.386,15), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 22. März 1990, GZ 1 b R 102/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 12. Mai 1989, GZ C 7/89-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 61.875,-- (darin S 10.312,50 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 24.841,-- (darin S 2.473,50 USt und S 10.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei betreibt zu E 5014/86 des Erstgerichtes als Zessionarin der Volksbank Z***** die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten Johann F***** gehörigen Liegenschaften EZ 28, 31, 54 und 83 der KG K*****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaften ist jeweils im ersten Rang eine Hypothek für den Kredithöchstbetrag von S 625.000,-- zugunsten der Volksbank Z***** simultan einverleibt, wobei die EZ 31 Haupteinlage ist. In den beiden nächstfolgenden Pfandrängen sind jeweils die Pfandrechte für zwei vollstreckbare Forderungen der klagenden Partei von je S 170.000,-- sA simultan einverleibt. Danach folgen weitere, für dieses Verfahren nicht mehr relevante exekutive Pfandrechte. Zu den bücherlichen Belastungen zugunsten der Volksbank Z***** kam es auf Grund folgender Vereinbarungen:

Mit Anbot und Annahme vom 7.1.1975 räumte die Volksbank Z***** Johann F***** einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von S 625.000,--, ausnützbar für Kapital aber nur bis zu S 500.000,-- ein. Zur Sicherstellung "aller der Volksbank Z***** aus dem Kontokorrentverhältnis entstehenden Forderungen" bis zum Höchstbetrag von S 625.000,-- verpfändete Johann F***** laut Punkt 4 des Anbotes die ihm gehörigen Liegenschaften EZ 31, 28, 54 und 83 der KG K*****. Das Kreditanbot der Volksbank Z***** vom 7.1.1975 enthält keine Erwähnung, daß die darin bestellten Hypotheken auch zur Sicherung anderer, bereits gewährter oder künftig zu gewährender Kredite dienen sollen. Aus Anlaß einer für das Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Kreditregulierung wurde am 27.6.1977 vereinbart, daß anstelle des Kontokorrentkredites vom 7.1.1975 über S 625.000,-- ein Kredit in Höhe eines nicht wieder ausnützbaren Kreditbetrages von S 500.000,-- zu treten hat, wobei dieser Betrag in fünf gleich hohen Jahresraten a S 100.000,--, beginnend mit 31.12.1978 zurückzuzahlen war. Dieser Kredit wurde am 29.6.1977 unter der Kontonummer 3057759-2201 geführt und mit der vollen Summe von Johann F***** ausgenützt.

Zum Zweck der Erlangung einer Zinsenforderung des Bundeslandes Niederösterreich wurde am 14./17.12.1981 zwischen der Volksbank Z***** und Johann F***** ein weiterer Abstattungskreditvertrag über S 500.000,-- zur Kontonummer 3057759-2601 abgeschlossen. Es wurde vereinbart, daß das für den Kontokorrentkredit vom 7.1.1975, der in der Folge am 27.6.1977 in einen Abstattungskredit umgewandelt worden war, begründete Höchstbetragspfandrecht über S 625.000,-- diesen nunmehrigen Abstattungskredit besichern sollte, sodaß kein neues Pfandrecht begründet wurde. Dieser nunmehrige (zinsengeförderte) Abstattungskredit wurde Johann F***** von der Volksbank Z***** mit der Auflage eingeräumt, mit dem Kreditbetrag das alte Abstattungskreditkonto Nr. 3057759-2201, auf welchem damals noch ein Betrag von S 479.552,-- aushaftete, abzudecken. Die Volksbank Z***** war an der Abdeckung dieses Kreditkontos deshalb interessiert, weil dieser Abstattungskredit eine jährliche Tilgung von S 100.000,-- erfordert hätte, die aber nicht erfolgt war. Der neue Abstattungskreditvertrag sollte daher Johann F***** auf Grund der Vereinbarung der Vertragspartner durch Erlangung von Zinsenzuschüssen ermöglichen, den beschwerlicheren alten Kredit vom 27.6.1977 leichter zu tilgen. Die Höhe des mit dem neuen Abstattungskredit eingeräumten Betrages von S 500.000,-- entsprach daher auch, aufgerundet, dem auf den alten Abstattungskredit damals aushaftenden Betrag von S 479.552,--. Der Vereinbarung entsprechend wurde der mit dem neuen Abstattungskreditvertrag Johann F***** zugewiesene Kreditbetrag dem alten Abstattungskreditkonto laut Zusatzvereinbarung gutgebracht, sodaß dieses Konto am 28.12.1981 auf Null stand. Eine Kreditausweitung erfolgte mit der Einräumung des neuen Abstattungskreditvertrages vom 14./17.12.1981 nicht.

Mit Anbot vom 2.4.1986 und Annahme vom 8.4.1986 wurde von der Volksbank Z***** zum Zweck der Neuregelung und Prolongation des mit dem Kreditvertrag vom 14./17.12.1981 eingeräumten Abstattungskredites, der damals mit S 352.614,-- incl. Zinsen bis 31.3.1986 aushaftete, unter gleichzeitiger Wiederaufstockung dieses Kredites Johann F***** ein Kredit bis zum Betrag von S 480.000,-- zur Kontonummer 3057759-2601 eingeräumt. Zur Sicherstellung dieses Kredites wurde von Johann F***** und der Volksbank Z***** (wiederum) die Haftung der zugunsten des Kontokorrentkreditvertrages vom 7.1.1975 eingeräumten Höchstbetragshypothek von S 625.000,-- vereinbart.

In weiterer Folge kam Johann F***** mit der beklagten Partei mit Vereinbarung vom 16./30.5.1986 überein, auch diesen Kredit umzuschulden. Die Volksbank Z***** war mit den von der beklagten Partei gestellten Bedingungen einverstanden, wonach sie gegen Überweisung eines Betrages von maximal S 480.000,-- gemäß § 1422 ABGB alle Rechte aus der Kreditvereinbarung mit Johann F***** an die beklagte Partei abzutreten hatte. Mit Schreiben vom 27.4.1987 teilte die Volksbank Z***** der beklagten Partei mit, daß sie den Ablösebetrag aus dem oben erwähnten Kredit von S 463.050,-- am 30.6.1986 erhalten habe. Die beklagte Partei bestätigte Johann F*****, daß sie ihm einen Kredit in dieser Höhe einräumt und von der Volksbank Z***** die auf den genannten Liegenschaften einverleibten Pfandrechte abgetreten erhalten hat.

Die Liegenschaften EZ 31, 54 und 83 der KG K***** wurden am 10.6.1987 versteigert; hinsichtlich der EZ 28 erfolgte die Einstellung des Versteigerungsverfahrens mangels Anbotes. Insgesamt wurde ein Meistbot von S 387.661,-- erzielt, das bis zur Verteilungstagsatzung am 8.4.1988 durch Verzinsung auf S 408.386,15 anwuchs. Zur Meistbotsverteilung meldete die beklagte Partei eine Forderung von S 553.644,92 zur Barzahlung an. Auch die klagende Partei meldete ihre Forderung zur Barzahlung an und beantragte gegebenenfalls die Einverleibung einer Ersatzhypothek gemäß § 222 Abs 4 EO. In der Verteilungstagsatzung beantragte die klagende Partei die Befriedigung ihrer nunmehr mit S 711.886,10 bekanntgegebenen Forderung aus dem Meistbot und erhob Widerspruch gegen die Berücksichtigung der Forderung der beklagten Partei, die die Zuweisung des gesamten Meistbotes auf Abschlag ihrer Forderung beantragt hatte. Mit dem rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluß vom 8.6.1988, GZ E 5014/86-45, wies das Erstgericht die Meistbote aller drei versteigerten Liegenschaften der beklagten Partei zu und verwies die klagende Partei mit ihrem Widerspruch auf den Zivilrechtsweg.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage begehrte die klagende Partei die Zuweisung des gesamten Meistbotes und brachte vor, daß keine Übertragung des Grundschuldverhältnisses und der dafür intabulierten Höchstbetragshypotheken von der Volksbank Z***** auf die beklagte Partei stattgefunden habe. Es liege keine Forderungsidentität zwischen der mit der Höchstbetragshypothek besicherten Forderung und der eingelösten Forderung vor. Die beklagte Partei habe die der Volksbank Z***** gegenüber Johann F***** zustehende Forderung nur teilweise eingelöst.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die zur Besicherung eines von der Volksbank Z***** an Johann F***** im Jahr 1975 gewährten Kontokorrentkredites verbücherte Höchstbetragshypothek von S 625.000,-- in der Folge vereinbarungsgemäß auch zur Sicherung eines weiteren Abstattungskredites von S 500.000,-- dienen sollte. Letzterer Kredit sei im Jahr 1986 von der Volksbank Z***** neu geregelt und verlängert und die Besicherung durch die genannte Höchstbetragshypothek bekräftigt worden. Im Jahr 1986 sei der auf dem Abstattungskredit aushaftende Saldo im Rahmen einer Umschuldung von der beklagten Partei eingelöst worden, wobei vereinbarungsgemäß alle Rechte, insbesondere die Höchstbetragshypothek über S 625.000,--, auf die beklagte Partei übertragen worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte aus den von ihm getroffenen Feststellungen rechtlich, daß bei einer Forderungszession die Hypothek automatisch übergehe, wobei eine Eintragung ins Grundbuch nur deklarativen Charakter habe. Auch die die Voraussetzung eines automatischen Hypothekenüberganges im Falle einer Einlösung nach § 1422 ABGB bildende Reduktion der ursprünglichen Höchstbetragshypothek auf eine Einzelforderung liege vor. Es sei daher die verbücherte Höchstbetragshypothek mit der Forderung rechtsgültig auf die beklagte Partei übergegangen.

Das Berufungsgericht änderte mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung im Sinn der Klage ab und nahm eine entsprechende Neuverteilung des Meistbotes vor. Es bewertete den Streitgegenstand mit über S 50.000,-- und erklärte die Revision für zulässig. Die vom Erstgericht übernommenen und die nach einer Beweisergänzung getroffenen zusätzlichen Feststellungen wurden bereits eingangs wiedergegeben. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß mangels einer Vereinbarung zwischen Johann F***** und der Volksbank Z***** anläßlich der Begründung des Höchstbetragspfandrechtes am 7.1.1975 zugunsten des über S 625.000,-- eingeräumten Kontokorrentkredites, das damit eingeräumte Pfandrecht solle auch künftige Kreditgewährungen als Sicherheit dienen, diese Art der Besicherung eben nur für die aus dem Kreditvertrag vom 7.1.1975 entspringenden Verbindlichkeiten eingeräumt worden sei (Fehlen der "strittigen Klausel"). Die auf den Liegenschaften Johann F***** zugunsten der Volksbank Z***** begründeten Pfandrechte über S 625.000,-- seien daher mit der Abdeckung des Kontokorrentkredites vom 7.1.1975 durch den zinsengeförderten Abstattungskredit untergegangen. Die Vereinbarung vom 14./17.12.1981 stelle keine Kreditumwandlung, sondern die Begründung eines neuen Kreditverhältnisses dar, es bestehe keine Forderungsidentität mit dem ursprünglich eingeräumten Kontokorrentkredit vom 7.1.1975. Die zwischen Johann F***** und der Volksbank Z***** vereinbarte Besicherung dieses neuen Abstattungskredites mit dem bereits für den Kontokorrentkredit begründeten Pfandrecht stelle eine Ausdehnung des Pfandrechtes zugunsten einer anderen Forderung dar, die zwar intern, aber mangels einer entsprechenden Verbücherung nicht gegenüber den nachfolgenden Gläubigern wirksam geworden sei. Es sei daher zu keiner wirksamen Übertragung dieses Höchstbetragspfandrechtes gekommen. Da Johann F***** keinen Rangvorbehalt habe anmerken lassen und auch von keiner Seite ein in diese Richtung zielendes Vorbringen erstattet worden sei, könne auch nicht von einer Verfügung des Eigentümers über eine freie Pfandstelle im Sinne des § 469 ABGB zugunsten der Volksbank Z***** durch diese Transaktion gesprochen werden. Da die beklagte Partei nur im Umfang der von der Volksbank Z***** erworbenen Rechte ihrerseits Rechte erwerben konnte, sei sie nicht in den Genuß des strittigen Pfandrechtes gekommen.

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das berufungsgerichtliche Verfahren ist mängelfrei geblieben. Der von der Revisionswerberin behauptete sekundäre Verfahrensmangel stellt sich, wie die folgenden Ausführungen darlegen, als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes dar.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die nunmehrige Rechtsprechung des erkennenden Senates über die Zulässigkeit von Höchstbetragshypotheken auch zur Sicherung erst künftig einzuräumender Kredite (JBl. 1988, 578 mwN; SZ 58/159 mwN; SZ 60/68 = ÖBA 1987, 842; zuletzt 3 Ob 36/89 vom 26.4.1989) hier nicht zum Tragen kommt, weil eine derartige Vereinbarung im Kontokorrentkreditvertrag vom 7.1.1975 nicht getroffen wurde.

Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde

(§ 26 GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach grundsätzlich nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt auch für die Höchstbetragshypothek (EvBl. 1974/128; JBl. 1987, 453). Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (SZ 59/67; JBl. 1988, 379). Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist (SZ 60/68). Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. Eine Höchstbetragshypothek erlischt daher erst dann, wenn der Kreditnehmer und Pfandschuldner das Grundverhältnis beenden möchte, alle offenen Verbindlichkeiten tilgt und den genannten Rahmenvertrag aufkündigt (JBl. 1988, 578).

Die Vereinbarung Johann F*****'s mit der Volksbank Z***** vom 14./17.12.1981 diente keiner solchen Beendigung des Grundverhältnisses; Johann F***** sollte damit bloß die Rückzahlung des notleidend gewordenen Kontokorrentkredites erleichtert werden. Darin lag aber keine Begründung eines neuen Kreditverhältnisses. Bei einer Schuldänderung nach § 1379 ABGB wird nicht der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand ausgewechselt, sondern das Schuldverhältnis nur in seiner Ausgestaltung in unwesentlichen Punkten geändert. Im Gegensatz zur Novation bleibt also das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen, dessen wirksamer Bestand vorausgesetzt wird (vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1379). Die Änderung des Kreditverhältnisses mit Vereinbarung vom 14./17.12.1981 bestand bloß in einer Tilgungserleichterung für Johann F*****. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich einer nachträglichen Gewährung einer Ratenzahlung ähnlich (vgl. EvBl. 1974/250). Da Kreditnehmer und Kreditgeber die Beibehaltung der ursprünglich eingeräumten pfandrechtlichen Besicherung durch das Höchstbetragspfandrecht ausdrücklich vereinbarten und die nachfolgenden Gläubiger dadurch schon mangels einer Löschungsverpflichtung iSd § 469 a ABGB nicht geschmälert wurden, blieb der Volksbank Z***** das strittige Pfandrecht erhalten (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 469). Die Nullstellung des für den ursprünglichen Kontokorrentkredit geführten Kontos am 28.12.1981 durch den Abstattungskredit entsprach nur einer bankinternen Umbuchung einer bereits 1975 begründeten und nach wie vor bestehenden Kreditverbindlichkeit.

Am 2./4.8.1986 wurde allerdings nach teilweiser Abstattung des Festkredites ein zusätzlicher Festkredit gewährt. Dies wurde im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht.

Selbst wenn aber dieser neue Kredit nicht etwa noch vom ursprünglichen Grundverhältnis gedeckt war (obwohl sich die Wiederinanspruchnahme eines Kontokorrentkredites nach teilweiser Tilgung der früher aufgelaufenen Kreditverbindlichkeit wirtschaftlich nicht nennenswert von der Gewährung eines neuen Kredites unterscheidet), ist für die klagende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:

Mangels vereinbarter Pfandrechtslöschungspflicht stand nämlich Johann F***** am 2./8.4.1986 noch das Teil-Verfügungsrecht des Eigentümers iSd § 469 ABGB letzter Satz zu. Danach konnte Johann F***** im Umfange der Tilgung bis zur Teillöschung der Schuld das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen. Die Übertragung des Pfandrechtes wird zwar gemäß den §§ 445 und 451 ABGB und § 13 GBG grundsätzlich nur durch die bücherliche Einverleibung derselben bewirkt. Wenn aber das Pfandrecht nur auf eine andere (neue) Forderung des bisherigen Gläubigers übertragen werden soll, ist nach der überwiegenden Lehre eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sondern es genügt - zumindest für das Verteilungsverfahren - die Vereinbarung der Übertragung zwischen Schuldner und Gläubiger und ihr Nachweis im Verteilungsverfahren (Ehrenzweig, Sachenrecht2, 477; Klang in Klang2 II 533; Hendel, Das Verfügungsrecht des Eigentümers über die Hypothek, 33 und 67; gegenteilig Schrammel, NZ 1970, 6). Diese Ansicht wird in der Lehre mit dem praktischen Bedürfnis, das mit der Absicht des Gesetzgebers besser in Einklang zu bringen sei (Hendel), und mit dem fehlenden Schutzbedürfnis der Nachhypothekare (Klang) begründet; die das Eintragungsprinzip vertretende Entscheidung RSpr 1935/216 (ähnlich EvBl 1961/55) betraf den auch von Klang anders gelösten Sonderfall, daß über ein Pfandrecht neu verfügt wurde, das wegen Nichtbestandes einer gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstanden war.

So sehr die Entstehung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im allgemeinen der Publizität des Grundbuches bedarf, gibt es doch auch sonst Fälle, in denen der Buchstand über die wahren Verhältnisse nicht Aufschluß gibt. In den Fällen der Legalzession der §§ 1358 und 1422 ABGB geht eine Hypothek ipso iure auf den zahlenden Bürgen oder einlösenden Drittzahler über. Für die rechtsgeschäftliche Zession ist ein solcher Übergang ohne sachenrechtlichen Übertragungsakt zwar nicht allgemein anerkannt (siehe aber etwa Bydlinski in Klang2, IV/2, 651; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1394; Wilhelm in WBl 1987, 295 (298), die auch hier einen "automatischen Übergang" des Pfandrechtes befürworten). Immerhin bejahte aber die Rechtsprechung bei Nachweis der Zession im Verteilungsverfahren das Recht des Zessionars, die zedierte Forderung geltend zu machen (ZBl. 1917, 186; RPflSlgE 1983/17; JBl. 1986, 512 für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Rückzession durch den Bürgen; ebenso Heller-Berger-Stix 1441).

Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muß, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gemäß § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Nachfolgende Gläubiger, denen nicht die Rechte gemäß § 469 a ABGB zustehen, haben ja kein Vorrückungsrecht, sondern ihnen kommen nur Rechte aus der Vorrückung zu, wenn der Liegenschaftseigentümer von seinem Verfügungsrecht nicht Gebrauch macht (Hendel aaO 27; vgl auch Reischauer; JBl. 1979, 310).

Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, daß die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.

Wird der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert, so findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt (SZ 59/67 = RdW 1986, 240 = ÖBA 1986, 410; JBl. 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035). Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der §§ 445, 451 ABGB bedarf es auch in diesem Fall nicht (vgl zuletzt ÖBA 1989, 322). Da sohin die beklagte Partei die noch aufrechte pfandrechtliche Sicherstellung der Volksbank Z***** rechtswirksam erworben hat, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt und es war der Revision durch Wiederherstellung des Ersturteiles Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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