RS0011276 – OGH Rechtssatz
RS0011276 – OGH Rechtssatz
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Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (so schon 1 Ob 509/55 EvBl 1956/7 = HS 1856).