§ 26 5. Urkunden.
§ 26 5. Urkunden. — GBG 1955
§ 26 5. Urkunden. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025542
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(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.
(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.