RS0003415 – OGH Rechtssatz
RS0003415 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Pfandrecht nur auf eine andere (neue) Forderung des bisherigen Gläubigers übertragen werden soll, ist nach der überwiegenden Lehre eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sondern es genügt - zumindest für das Verteilungsverfahren - die Vereinbarung der Übertragung zwischen Schuldner und Gläubiger und ihr Nachweis im Verteilungsverfahren. Die das Eintragungsprinzip vertretende Entscheidung RSpr 1935/216 (ähnlich EvBl 1961/55) betraf den auch von Klang anders gelösten Sonderfall, daß über ein Pfandrecht neu verfügt wurde, das wegen Nichtbestandes einer gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstanden war.