JudikaturJustizRS0003415

RS0003415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1991

Wenn das Pfandrecht nur auf eine andere (neue) Forderung des bisherigen Gläubigers übertragen werden soll, ist nach der überwiegenden Lehre eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sondern es genügt - zumindest für das Verteilungsverfahren - die Vereinbarung der Übertragung zwischen Schuldner und Gläubiger und ihr Nachweis im Verteilungsverfahren. Die das Eintragungsprinzip vertretende Entscheidung RSpr 1935/216 (ähnlich EvBl 1961/55) betraf den auch von Klang anders gelösten Sonderfall, daß über ein Pfandrecht neu verfügt wurde, das wegen Nichtbestandes einer gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstanden war.