§ 13 c) des Pfandrechtes:
§ 13 c) des Pfandrechtes: — GBG 1955
§ 13 c) des Pfandrechtes: — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Sonderbestimmungen für die Eintragung von Simultanhypotheken enthalten die §§ 105 bis 114.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025529
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.