JudikaturJustiz3Ob298/03z

3Ob298/03z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Parteien 1. DI Dr. Reinhard W*****, und 2. A***** KEG, beide *****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 201/02a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2003, GZ 16 R 222/03i 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung der Klage ist auf jeden Fall durch die Rsp gedeckt, wonach eine Wiederaufnahmsklage nicht nur bei erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen ist, weil es keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit gibt (9 Ob 3/04p; RIS Justiz RS0111662; 1 Ob 4/99s = SZ 72/31 = EvBl 1999/140; RIS Justiz RS0044613): Der Erstkläger ist Akademiker und Unternehmer mit Sitz in Wien, liest nach eigenem Bekunden in der Klage auch Zeitung; mangels irgendwelcher Begründungen dafür, weshalb er erst mit mehr als einjähriger Verspätung von der Entscheidung der EU Kommission gegen österreichische Banken (ua die klagende Partei), die wie allgemein bekannt ist, hierzulande größtes Aufsehen erregt hat, erfahren haben soll, ist die Rechtzeitigkeit nicht als bescheinigt anzusehen.

Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob die Unkenntnis von in Nachrichtenmedien (abgesehen von juristischen Fachblättern) veröffentlichten Tatsachen bzw Beweismitteln einem Wiederaufnahmskläger als verschuldet zugerechnet wird, zweifellos von den Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe wurde auch bereits vom Obersten Gerichtshof zur Frage judiziert, ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt eingehalten hat (2 Ob 357/98h ua; RIS Justiz RS0111578). Eine gleich lautende Entscheidung fällte der erkennende Senat auch bereits zur Frage des Verschuldens an der Verspätung der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (3 Ob 248/02w). Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen.

Der zweite in der Klage geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO hält der erforderlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand, wird doch in keiner Weise dargelegt, inwieweit das behauptete Zugeständnis anderer Banken in der Frage allenfalls unzulässiger Aufrundungen bei Krediten, während gerade der Bankensektor der klagenden Partei die Beteiligung an einem Entschädigungsfonds ablehne, zu einer abweichenden Entscheidung des vorliegenden Hauptprozesses führen könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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