BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 543

§ 543§. 543.

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungen
346
  • Rechtssätze
    28