§ 543 §. 543.
§ 543 §. 543. — ZPO
§ 543 §. 543. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020689
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Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.