Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben, das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen werden. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten …
Text Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. 1. 1965, GZ 38 C 6/63 38, wurde die Vaterschaft des Ehemanns der Klägerin zu der am ***** 1961 geborenen Beklagten festgestellt und dieser zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Das Urteil wurde ihm am 15. 1. 1965 durch Hinterlegun…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene – von der Beklagten beantwortete – Rekurs der Klägerin ist nach § 543 iVm § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (6 Ob 120/11g vom 18. 7. 2011 mwN; 6 Ob 225/14b; vgl RIS Justiz RS0043861; RS0043882); er ist aber nicht berechtigt. 1. Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf die…