JudikaturJustizRS0111578

RS0111578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2020

Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungen
26