BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 596

§ 596Verfahrenssprache

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

Entscheidungen
43
  • Rechtssätze
    21