JudikaturJustiz3Ob2009/96d

3Ob2009/96d – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter B*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Franz P.Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Meinhard R*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen S 70.569,56 und S 9.639,84 je sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1996, GZ 3 R 482/95-4, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 6. Oktober 1995, GZ 7 E 4281/95-1, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurden mit einem Urteil des Erstgerichtes Kosten in der Höhe von S 70.569,56 und mit einem im Berufungsverfahren über dieses Urteil ergangenen Urteil des Rekursgerichtes, gegen das der Verpflichtete fristgerecht die außerordentliche Revision erhob, Kosten in der Höhe von S 9.639,84 zugesprochen. Die betreibende Partei beantragte mit einem am 6.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag, ihr auf Grund dieser Urteile zur Sicherstellung der Forderung von insgesamt S 80.209,40 sA die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf einer dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß bezüglich der im Urteil des Erstgerichtes zugesprochenen Kostenforderung von S 70.569,56 sA der Revisionsrekurs zulässig und daß bezüglich der mit dem Berufungsurteil zugesprochenen Kostenforderung von S 9.639,84 sA der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es bilde zwar keinen wesentlichen Mangel, daß die betreibende Partei ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution gestellt, jedoch entgegen § 374 EO die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht durch Vormerkung, sondern durch Einverleibung des Pfandrechtes begehrt habe. Die betreibende Partei habe auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Exekutionstitel nur die Exekution zur Sicherstellung beantragen können. Da sie sich nur im zulässigen Exekutionsmittel geirrt habe, könnte die Exekution mit dem richtigen Exekutionsmittel bewilligt werden. Die betreibende Partei hätte jedoch im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 1 und § 88 Abs 2 EO iVm § 98 GBG ihr Geburtsdatum anführen müssen. Dieser Mangel sei nicht verbesserungsfähig, weil § 54 Abs 3 EO idF der EO-Nov 1995 einschränkend dahin auszulegen sei, daß ein Verbesserungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfe, wenn sich die Rangordnung der Eintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grundbuchsgericht richtet.

Die betreibende Partei bekämpft diesen Beschluß des Rekursgerichtes, soweit der Exekutionsantrag bezüglich der Kostenforderung von S 70.569,56 sA abgewiesen wurde. Sie beantragt, ihr zur Sicherstellung dieses Betrages die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft zu bewilligen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung, allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die der Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitel zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags bereits vollstreckbar waren, weil die Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 505 Abs 3 ZPO den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht hemmt. Dies gilt auch für die im Erst- oder Berufungsurteil zugesprochenen Kosten, weil kein Grund besteht, sie anders als in der Hauptsache ergangene Entscheidungen zu behandeln. Da sich aus dem Antrag im Revisionsrekurs der betreibenden Partei ergibt, daß sie die Abweisung des auf Einverleibung des Pfandrechts gerichteten (Mehr )Begehrens in Rechtskraft erwachsen ließ und somit nur mehr der Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution durch Vormerkung eines Pfandrechts den Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bildet, ist zunächst zu erörtern, ob ein solcher Antrag noch gestellt werden kann, wenn die ihm zugrundeliegenden Exekutionstitel bereits vollstreckbar sind. Dies wurde aber in der Entscheidung SZ 45/15 = EvBl 1972/232 = JBl 1973, 321 bereits bejaht, und gilt bei der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung umsomehr, als der Verpflichtete nicht schlechter gestellt ist, wenn bloß die Vormerkung des Pfandrechts bewilligt wird.

Die Frage, ob in dem Beschluß über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers angegeben werden muß, wenn er eine natürliche Person ist, wurde bisher nur von den Gerichten zweiter Instanz entschieden. Dabei hielten das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (NZ 1984, 201) und das Landesgericht Salzburg (NZ 1984, 236) die Angabe für erforderlich, während das (damalige) Kreisgericht Krems (AnwBl 1982, 647) die gegenteilige Auffassung vertrat. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung JUS Z 1990/510 hat er nur - allerdings ohne nähere Begründung - ausgesprochen, daß gemäß § 27 Abs 2 GBG öffentliche Urkunden, die nicht über ein Rechtsgeschäft aufgenommen werden, das Geburtsdatum der darin genannten Personen nicht enthalten müßten. In der Entscheidung SZ 64/60 hat er ferner für den hier vorliegenden Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ausgesprochen, daß in der gerichtlichen Entscheidung die Geburtsdaten natürlicher Personen nicht angeführt sein müßten.

Für den Beschluß über die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung schreibt § 98 GBG, der gemäß § 88 Abs 2 EO anzuwenden ist, vor, daß unter anderem die Person des Berechtigten angegeben werden muß, wobei gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen ist. Da die Erfordernisse für den Inhalt des Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsantrags (NZ 1993, 286; NZ 1991, 179; SZ 41/141) und damit auch für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung maßgebend sind, muß somit auch in einem solchen Exekutionsantrag das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers angeführt werden, wenn er eine natürliche Person ist. Eine Stütze findet diese Auffassung im § 30 Abs 2 GUG. Darin ist einerseits vorgesehen, daß vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen und daß das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, im Grundbuchsantrag anzugeben ist, wenn es aus einer vor dem 1.1.1981 datierten Urkunde nicht hervorgeht. Hofmeister (NZ 1984, 203) ist zwar darin beizupflichten, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt. Dennoch ist es zulässig und geboten, sie auf Urkunden, die auch nach dem Inkrafttreten der durch das GUG geänderten Bestimmungen des GBG wie alle vor dem 1.1.1981 datierten Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte eingetragen werden sollen, nicht enthalten müssen, sinngemäß anzuwenden, weil anzunehmen ist, daß in diesem Punkt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt. Dies scheint auch aus der Erwägung gerechtfertigt, daß die Angabe des Geburtsdatums des Berechtigten nur für die Prüfung der Identität im Fall der Übertragung oder Löschung des Rechts von Bedeutung ist, weshalb es nicht unerläßlich ist, daß die Richtigkeit des Geburtsdatums schon bei der Eintragung geprüft wird. Aus diesen Gründen vermag sich der erkennende Senat der gegenteiligen Ansicht Hofmeisters, der in den Entscheidungsbesprechungen NZ 1984, 203 und NZ 1984, 241 meint, es könne nur de lege ferenda an die Möglichkeit gedacht werden, das in der Titelurkunde fehlende Geburtsdatum im Gesuch anzuführen, nicht anzuschließen. er verneint ferner die in der Entscheidung RpflG 2329 noch offen gelassene Frage, ob im Exekutionsantrag die Geburtsdaten des Verpflichteten angeführt werden müssen, aus der Erwägung, daß hiefür eine gesetzliche Grundlage fehlt und die in der Entscheidung angesprochene Zweckmäßigkeit allein nicht ausreicht, zumal der betreibende Gläubiger vom Geburtsdatum des Verpflichteten oft keine Kenntnis haben wird. Es geht aber ohne eine entsprechende Anordnung im Gesetz nicht an, ihn dann von der Möglichkeit, Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu führen, auszuschließen.

Fehlt das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag, so stellt dies einen inhaltlichen Mangel des Antrags dar. Hiezu ist es einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß zur Beseitigung solcher Mängel ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt werden darf (RPflE 1982/85; EF 25.489; SZ 49/44), und außerdem auch, daß ein Verbesserungsauftrag allgemein dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht richtet (JBl 1989, 121; SZ 48/6 ua). Die Rechtslage, die zur Zeit dieser Entscheidungen gegeben war, hat sich durch die EO-Nov 1995 wesentlich geändert, weil nunmehr im § 54 Abs 3 EO vorgesehen ist, daß der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückgestellt werden muß, wenn darin das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt. Es bieten somit auch inhaltliche Mängel des Exekutionsantrages nunmehr Anlaß für einen Verbesserungsauftrag. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der EO-Nov 1995 (195 BlgNR 19.GP 30) wird die Regelung des § 54 Abs 3 EO, die gemäß Art VIII Abs 2 EO-Nov 1995 auf nach dem 30.9.1995 eingebrachte Exekutionsanträge anzuwenden ist, damit begründet, daß an einen Exekutionsantrag in Zukunft erhöhte Inhaltserfordernisse gestellt würden, weshalb vor allem für die erste Zeit der Geltung der neuen Regelungen mit zahlreichen Inhaltsmängeln zu rechnen sei. Änderungen am Inhalt des Exekutionsantrags wurden durch die EO-Nov 1995 nur für den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewiligungsverfahren (§ 54b Abs 2 Z 1 EO) geschaffen. Dieses Verfahren und damit auch die Bestimmung über den Inhalt des Exekutionsantrags gelten aber gemäß § 54b Abs 1 Z 1 EO für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen nicht. Es kann daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber für dieses Exekutionsverfahren an der früheren Rechtslage und somit auch an der angeführten, hiezu ergangenen Rechtsprechung nichts ändern wollte. Für den Bereich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kommt dazu noch, daß zufolge § 88 Abs 2 EO auch das im § 95 Abs 1 GBb ausgesprochene Verbot von Zwischenerledigungen zu beachten ist und dieses einem Verbesserungsauftrag entgegensteht. Dasselbe muß aber bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen gelten (Angst/Jakusch/Pimmer MTA EO12 Anm 12 zu § 54). Auf die kritischen Ausführungen von Hoyer zum Verbot der Zwischenerledigungen (NZ 1996, 79 f; ZfRV 1986, 136 f) muß dabei nicht eingegangen werden, weil es für den - hier vorliegenden - Fall der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, auch von ihm angenommen wird.

Der Oberste Gerichtshof hält daher auch nach der Einfügung des § 54 Abs 3 EO durch die EO-Nov 1995 an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Exekutionsverfahren ein Verbesserungsauftrag dann nicht erteilt werden darf, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags bei Gericht richtet. Da dies auf den hier zu prüfenden Exekutionsantrag zutrifft, hat das Rekursgericht somit zu Recht die Erteilung eines Verbesserungsauftrages abgelehnt und den Exekutionsantrag zu Recht wegen des Fehlens der erforderlichen Angabe des Geburtsdatums der betreibenden Partei abgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des demnach unberechtigten Revisionsrekurses beruht auf §§ 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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