Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der betreibenden Partei wurden mit einem Urteil des Erstgerichtes Kosten in der Höhe von S 70.569,56 und mit einem im Berufungsverfahren über dieses Urteil ergangenen Urteil des Rekursgerichtes, gegen das der Verpflichtete fristgerecht die außerordentliche Revision erhob, Kosten in der…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß die der Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitel zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags bereits vollstreckbar waren, weil die Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 505 Abs 3 ZPO den Eintritt der Vollstreckb…