RS0061013 – OGH Rechtssatz
RS0061013 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.