JudikaturJustizRS0061013

RS0061013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2023

Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.

Entscheidungen
21