JudikaturJustizRS0002312

RS0002312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2009

1. Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

2. Auch für den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gilt dies, weil die Bestimmungen des Grundbuchsgesetz nicht (ausdrücklich) als für die Bewilligung maßgeblich erklärt sind.

3. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht).

Entscheidungen
18