JudikaturJustiz3Ob15/94

3Ob15/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Norbert M*****, vertreten durch Dr.Lutz Hötzl ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Josef Anton H*****, vertreten durch Dr.Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 3,350.000,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1993, GZ 2 R 220/93-61, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.August 1993, GZ 6 Cg 395/88-57, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht als Titelgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Gastein hat, aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags, gegen den der Verpflichtete Einwendungen erhoben hatte, zur Sicherung der Forderung von S 3,350.000,-- sA die Exekution unter anderem durch Pfändung des Anspruchs, den der Verpflichtete aufgrund einer Feuerversicherung aus einem bestimmten Schadensfall hat. Der Sitz des Versicherers liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Als Exekutionsgericht wurde dieses Gericht bezeichnet. Zur Sicherung derselben Forderung wurde der betreibenden Partei außerdem in einem einheitlichen Beschluß die Exekution durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame des Verpflichteten an seinem Wohnort befindlichen beweglichen Sachen bewilligt. Als Exekutionsgericht hiefür wurde das Bezirksgericht Gastein bezeichnet. Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung wurden dem Bezirksgericht Gastein, nicht aber dem Bezirksgericht Salzburg übersandt. Das Bezirksgericht Gastein teilte (offensichtlich auf eine telefonische Anfrage hin) mit, daß von ihm die Forderungsexekution nicht vollzogen worden sei. Das Erstgericht übermittelte hierauf die bei ihm eingelangte Äußerung des Drittschuldners dem Bezirksgericht Gastein und wies in dem Begleitschreiben darauf hin, daß der Vollzug der Forderungsexekution offensichtlich irrtümlich unterblieben sei, weshalb es die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner veranlaßt habe. Die Stücke gehörten jedoch in den Akt des Bezirksgerichtes Gastein.

Nachdem der den Exekutionstitel bildende Wechselzahlungsauftrag rechtskräftig als aufrecht erklärt worden war, bewilligte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei die Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung durch Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung und außerdem zur Hereinbringung von durch die Sicherungstellungsexekution nicht umfaßten Kostenforderungen die Exekution durch Pfändung und Überweisung der schon durch die Exekution zur Sicherstellung gepfändeten Forderung. Als Exekutionsgericht wurde wieder das Bezirksgericht Salzburg bezeichnet, dem jedoch Ausfertigungen des Beschlusses nicht übersandt wurden.

Der Verpflichtete beantragte die Einstellung der Forderungsexekution "gemäß § 39 Abs 1 Z 2, Z 5 und Z 8 EO". Die Exekution zur Sicherstellung sei nicht wirksam bewilligt worden, weil an ihn kein Verfügungsverbot erlassen worden sei; dies bilde den Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 5 EO. Die Entschädigung könne gemäß §§ 97 ff VersVG nur zugunsten eines Erwerbers der versicherten Liegenschaften und zugunsten von Baugläubigern in Exekution gezogen werden, weil der Versicherungsvertrag die sogenannte Wiederherstellungsklausel enthalte (§ 39 - gemeint wohl: §97 - VersVG iVm Art 9 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen und Art IV der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen). Der Versicherer habe den auf der versicherten Liegenschaft sichergestellten Hypothekargläubiger bereits einen den Schätzwert übersteigenden Betrag bezahlt. Er verweigere nunmehr jede weitere Zahlung unter Berufung auf die Wiederherstellungsklausel. Da die gepfändete Forderung somit der Exekution entzogen und eine weitere Zahlung des Versicherers nicht zu erwarten sei, seien auch die Einstellungsgründe nach § 39 Abs 1 Z 2 und 8 EO gegeben.

Die betreibende Partei sprach sich gegen die beantragte Einstellung aus. Der Drittschuldner sei verpflichtet, eine von der Wiederherstellung des Gebäudes unabhängige "Erstentschädigung" von ca S 10,000.000,-- zu bezahlen. Er habe hievon etwa S 5,400.000,-- an den Hypothekargläubiger bezahlt, ohne eine Erklärung über die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu verlangen. Für den Restbetrag von etwa S 5,600.000,-- gelte die Exekutionsbeschränkung der §§ 97 ff VersVG nicht, zumal der Versicherer auf die Zweckbestimmung der Versicherungssumme verzichten könne. Der Drittschuldner sei bereit, ohne weitere Bedingung Zahlung zu leisten.

Das Erstgericht stellte die Forderungsexekution "hinsichtlich der Entschädigung aus der Feuerversicherung Pol.Nr 62/467.685 mit Ausnahme etwaiger Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechung" ein. Der Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 5 EO liege zwar nicht vor, weil die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ein an den Verpflichteten gerichtetes Verfügungsverbot enthalten habe. Dieses Verfügungsverbot sei dem Verpflichteten durch das Bezirksgericht Gastein auch zugestellt worden. Die vom Verpflichteten abgeschlossene Feuerversicherung habe sich außer auf Gebäude auch auf die Einrichtung der in den Gebäuden gelegenen Gastgewerbelokale einschließlich der Lebens- und Genußmittel, Brennstoffvorräte und ferner auf die Abbruchs-, Aufräumungs- und Feuerlöschkosten bezogen und überdies noch den durch eine Betriebsunterbrechung entstandenen Schaden zum Gegenstand gehabt. Dem Versicherungsvertrag seien die Allgemeinen Feuerversicherungs- Bedingungen (AFB) 1984 zugrunde gelegt worden, in deren Art 9 festgelegt werde, daß für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalls mit Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet sind, die Entschädigung nur gezahlt wird, soweit ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. Im Zusammenhang mit der Feuerversicherung der Gebäude greife demnach der Pfändungsschutz des § 98 VersVG Platz. Er umfasse auch die gewerbliche Einrichtung und die Brennstoffvorräte als Zubehör der Liegenschaft sowie die Entschädigung für Abbruch-, Aufräumungs- und Feuerlöschkosten, weil auch in diesem Punkt ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Wiederherstellung bestehe. Dies gelte allerdings nicht für den Anspruch auf Entschädigung im Zusammenhang mit einer Betriebsunterbrechung; in diesem Punkt gehe die Exekution ins Leere, was keinen Grund für eine Einstellung bilde. Bezüglich der übrigen Ansprüche aus der Feuerversicherung seien aber die Voraussetzungen für die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO erfüllt.

Das Rekursgericht hob infolge des nur von der betreibenden Partei erhobenen Rekurses den Beschluß des Erstgerichtes auf, soweit damit die Einstellung der Exekution bewilligt wurde, und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. § 98 VersVG sei abdingbares Recht. Der Versicherer könne auf den Nachweis der "Zweckbestimmung" der Versicherungssumme verzichten. Da die betreibende Partei hiezu in ihrer Äußerung ein ausreichendes Vorbringen erstattet habe, sei es erforderlich, die von ihr in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Die von der betreibenden Partei eingebrachte Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil eine Rekursbeantwortung nur bei den im § 521a ZPO und § 402 Abs 1 EO angeführten Rekursen vorgesehen ist und der vom Verpflichteten erhobene Rekurs nicht hiezu gehört.

Vorweg war zu prüfen, ob das Erstgericht zur Entscheidung über den Einstellungsantrag zuständig war, weil andernfalls der im Hinblick auf § 51 EO auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO vorläge. Gemäß § 45 Abs 2 EO ist, von hier nicht in Betracht kommende Ausnahmen abgesehen, zur Entscheidung über den Antrag auf Einstellung der Exekution vor Beginn des Exekutionsvollzugs das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, und nach dem Beginn des Exekutionsvollzugs das Exekutionsgericht zuständig. Entscheidend ist also, ob zur Zeit zur Einbringung des Einstellungsantrags der Exekutionsvollzug schon begonnen hatte. Hiezu bestimmt § 33 EO, daß der Vollzug der Exekution als begonnen anzusehen ist, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist. Dabei ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Exekutionsgericht jenes Gericht meint, das in der Exekutionsbewilligung gemäß § 63 Z 5 EO als Exekutionsgericht bezeichnet wurde, und zwar auch dann, wenn dieses nicht gemäß § 18 EO als Exekutionsgericht einzuschreiten berufen ist. Die Bezeichnung eines Gerichtes als Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung ändert zwar nichts an der im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeit, zumal die Zuständigkeitsvorschriften der Exekutionsordnung zwingend sind (§ 51 EO; vgl auch SZ 55/178). Wird in der Exekutionsbewilligung ein unzuständiges Gericht als Exekutionsgericht bezeichnet, so hat dieses gemäß § 44 Abs 1 JN die Exekutionssache an das zuständige Gericht zu überweisen. Solange dies nicht geschehen ist, gilt aber das in der Exekutionsbewilligung bezeichnete Gericht als Exekutionsgericht.

Ist das Exekutionsgericht vom Bewilligungsgericht verschieden, so geschieht das Ersuchen um Exekutionsvollzug gemäß § 549 Abs 1 Geo durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung. Der Exekutionsvollzug hat daher erst begonnen, wenn die Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung bei dem darin als Exekutionsgericht bezeichneten Gericht eingelangt sind. Hier wurde in der Exekutionsbewilligung als Exekutionsgericht für die Forderungsexekution das Bezirksgericht Salzburg bezeichnet. Bei diesem Gericht sind aber Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung bisher nicht eingelangt. Es ist nach dem Gesagten ohne Bedeutung, daß gemäß § 18 Z 3 EO als Exekutionsgericht nicht das Bezirksgericht Salzburg, sondern das Bezirksgericht Gastein einzuschreiten berufen ist und daher in der Exekutionsbewilligung zu bezeichnen gewesen wäre, weil der Verpflichtete im Sprengel dieses Gerichtes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Aufgrund dieser Tatsache allein ist es aber nicht Exekutionsgericht. Ebensowenig ist entscheidend, daß aus dem einheitlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß, der dem Bezirksgericht Gastein als dem für die Fahrnisexekution bezeichneten Exekutionsgericht zugestellt wurde, auch die Bewilligung der Forderungsexekution zu entnehmen war, weil es hiefür nicht als Exekutionsgericht angeführt wurde. Schließlich ist es auch unerheblich, daß das Erstgericht dem Bezirksgericht Gastein die bei ihm eingelangte Äußerung des Drittschuldners übersandte. Das Bezirksgericht Gastein ist für die Forderungsexekution erst dann Exekutionsgericht, wenn ihm das hiefür in der Exekutionsbewilligung als Exekutionsgericht bezeichnete Bezirksgericht Salzburg die Exekutionssache gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen hat. Da bei dem demnach als Exekutionsgericht anzusehenden Bezirksgericht Salzburg der Vollzug der Forderungsexekution noch nicht begonnen hat, war das Erstgericht als Bewilligungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Einstellung dieser Exekution zuständig.

In der Sache vermag sich der Oberste Gerichtshof der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, der Versicherer könne einseitig die Wirkungen der im § 97 VersVG geregelten Wiederherstellungsklausel außer Kraft setzen, nicht anzuschließen. Es mag zutreffen, daß diese Klausel in erster Linie dazu dient, dem Versicherungsnehmer von der Herbeiführung von "Spekulationsschäden" abzuhalten (so Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 143). Im Schrifttum wird aber ebenso die Ansicht vertreten, daß diese Klausel auch dem öffentlichen Interesse an der Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Gebäude dient (Ehrenzweig, Versicherungsrecht II [1935] 589 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum vergleichbaren dVersVG; Schmidt, Die Obliegenheiten [1953] 239). Darin eingeschlossen ist aber auch das Interesse des Versicherungsnehmers an der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes. Zur Sicherung dieser Wiederherstellung dient die Regelung des § 98 VersVG, in dem vorgesehen ist, daß die Entschädigungsforderung vor der Wiederherstellung des Gebäudes nur an bestimmte Personen wirksam abgetreten werden kann und daß die Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung denselben Beschränkungen unterliegt. Die begünstigten Personen sind aber solche, die mit der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes im Zusammenhang stehen. Die Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen sollen verhindern, daß die Widmung der Entschädigung für die Neuerrichtung unterlaufen wird (Grassl-Palten aaO 144). Könnte der Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Wirkungen der Wiederherstellungsklausel rückgängig machen, so würde ihm dadurch ohne sachliche Rechtfertigung die Möglichkeit eingeräumt, in die Rechtstellung des Versicherungsnehmers, der aufgrund der Wiederherstellungsklausel Pfändungsschutz genießt, einzugreifen. Dazu kommt, daß die Wiederherstellungsklausel nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages gilt. Könnte der Versicherer zum Nachteil des Versicherungsnehmers einseitig davon abgehen, so würde dies auch mit dem Grundsatz im Widerspruch stehen, daß die Bestimmungen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes nur einverständlich abgeändert werden können. Erklärt sich der Versicherer trotz einer Wiederherstellungsklausel zur Zahlung der Entschädigungssumme bereit, ehe nachgewiesen wird, daß die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes gesichert ist, so bedeutet dies nur, daß die Entschädigungssumme nunmehr fällig ist, es ist daran aber nicht die Rechtsfolge geknüpft, daß der Versicherungsnehmer den ihm nach § 98 VersVG zustehenden Pfändungsschutz verliert. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bedarf es daher nicht ergänzender Feststellungen zur Frage, ob der Versicherer auf die "Zweckbestimmung der Versicherungssumme zur Wiederherstellung" verzichtet hat.

Daß das im § 98 VersVG geregelte Pfändungsverbot ohne Rücksicht auf das Verhalten des Versicherers und auch der nach dieser Bestimmung begünstigten Gläubiger wirksam und wahrzunehmen ist, zeigt noch folgendes:

§ 98 des nunmehr geltenden VersVG 1958 stimmt im wesentlichen wörtlich mit dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden § 98 dVersVG idF der Verordnung 19.12.1939 dRGBl I 2443 überein, durch die der letzte Satz der angeführten Bestimmungen eingefügt wurde. Der Grund dafür bestand darin, daß im § 851 dZPO allgemein die Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen vorgesehen ist, während in Österreich eine entsprechende Regelung fehlte (vgl Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, Bd II b 40 Anm 3 und 4 zur angeführten Verordnung). Es kann also bei der Auslegung des letzten Satzes des § 98 VersVG 1958 auf das Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland zum § 851 dZPO zurückgegriffen werden. Hiezu ist es aber - soweit überblickbar - einhellige Auffassung, daß bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel die Entschädigungsforderung von dem im Abs 1 dieser Bestimmung geregelten Pfändungsverbot erfaßt ist (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO20 Rz 18 zu § 851; Smid in MünchKomm zur ZPO Rz 8 zu § 851; Wieczorek in Wieczorek, ZPO2 Anm C II b 4 zu § 851). Ebenso einhellig heißt es, daß Pfändungsverbote (auch) vom Schuldner mit Erinnerung gemäß § 766 dZPO geltend gemacht werden können (allgemein Stöber, Forderungspfändung2 Rz 751; zum Pfändungsverbot nach § 851 Abs 1 dZPO Schuschke, Vollstreckung I Rz 12 zu § 851; Wieczorek aaO Anm D zu § 851). Ausdrücklich mit der hier zu entscheidenden Frage beschäftigt sich Hallbauer (in Recht 1908, 694), der die Meinung vertritt, daß die Entschädigungssumme bis zur Wiedererrichtung des Gebäudes an sich unpfändbar sei, daß aber der Richter mangels Kenntnis der näheren Umstände Pfändungsanträge selten werde ablehnen können, und daß es Sache des Schuldners sei, den Pfändungsbeschluß nach § 766 (d)ZPO wieder zu beseitigen. Auch in Österreich war es nie bestritten, daß gesetzliche Pfändungsbeschränkungen von Amts wegen zu beachten sind (SZ 29/58; Heller/Berger/Stix II 1642 f und III 1944; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 263 f und 322 f; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren Rz 603 und 754).

Eine nach § 98 VersVG verbotene Abtretung ist der Entschädigungsforderung zwar nur "relativ", dh nur den privilegierten Personen gegenüber, unwirksam (Veräußerungsverbot im Sinn des § 135 dBGB; RGZ 95, 207; Kollhosser in Prölß/Martin25 631; A. Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 197 f; Wussow, Feuerversicherung2 683; Bruck, Das Privatversicherungsrecht 727 FN 25; Heinrichs in Palandt53 114). Die Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderung geltend zu machen, sind aber nicht nur diese Personen, sondern es ist hiezu auch der Verpflichtete berechtigt. Der Ansicht Wussows aaO, eine Pfändung der Forderung von Wiederherstelllung sei durch jeden möglich, die gepfändete Forderung wäre aber mit der Wiederherstellungsklausel belastet, sodaß der Pfändungsgläubiger seinerseits die Wiederherstellung bewirken müßte, um gemäß § 97 VersVG in den Genuß der Entschädigung zu gelangen, kann nicht gefolgt werden. Die Wiederherstellung durch den Pfändungsgläubiger wird regelmäßig schon daran scheitern, daß er die hiefür notwendige Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft nicht erhält. Der Pfändungsgläubiger muß daher schon im Zeitpunkt der Pfändung zum geschützten Personenkreis des 1.Satzes des § 98 VersVG gehören, ordnet doch der 3.Satz dieser Bestimmung ausdrücklich an, daß die Zwangsvollstreckung nur unter diesen Voraussetzungen zulässig ist.

Zu beachten ist aber einerseits, daß dem Versicherungsvertrag nach dem Vorbringen des Verpflichteten im Einstellungsantrag auch die "Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen", zugrundegelegt wurden. Gemäß deren Punkt IV erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die "Zeitwertentschädigung" übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Die Zeitwertentschädigung, die in der Praxis und auch im folgenden als "Erstzahlung" (vgl Grassl-Palten aaO 146 FN 10) oder auch "Erstentschädigung" bezeichnet wird, unterliegt also nicht der Wiederherstellungsklausel und wird dem Versicherungsnehmer daher, soweit nicht Interessen von Hypothekargläubigern zu beachten sind (vgl § 99 VersVG und Art 9 AFB), unabhängig von der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes ausbezahlt. Dies entspricht zwar nicht § 97 VersVG, weil dort die Wiederherstellungsklausel nur für die gesamte Entschädigungssumme vorgesehen ist. Da es aber ausschließlich vom Willen der Parteien abhängt, ob die Wiederherstellungsklausel vereinbart wird, steht es ihnen auch frei, sie nur für einen Teil der Entschädigungssumme festzulegen (Grassl-Palten aaO 146).

Wird die Wiederherstellungsklausel nur für einen Teil der Entschädigungssumme vereinbart, so unterliegt der übrige Teil, also die "Erstentschädigung", nicht den Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen nach § 98 VersVG, weil diese nur "im Falle" des § 97 VersVG gelten. Die Zahlungspflicht für die "Erstentschädigung" ist dann nämlich nicht davon abhängig gemacht, daß sie zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu verwenden ist, weshalb in diesem Punkt ein Fall des § 97 VersVG nicht vorliegt. Das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist daher jedenfalls nicht gerechtfertigt, soweit es sich auf die "Zeitwertentschädigung" bezieht.

Geht man vom Zweck des § 98 VersVG aus, der darin liegt, die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes nicht zu gefährden, so kann die darin vorgesehene Exekutionsbeschränkung nur und erst zum Tragen kommen, wenn und soweit gesichert ist, daß der Entschädigungsbetrag zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet wird. Dies ist der Fall, wenn die Wiederherstellung durch den Versicherungsnehmer geplant und gesichert ist. Ist die Wiederherstellung des Gebäudes durch einen Dritten, also etwa den Erwerber der Liegenschaft, geplant und gesichert, so ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Entschädigungsbetrages nur gewährleistet, soweit ihm die Entschädigungsforderung abgetreten wurde. Solange die Wiederherstellung des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer oder den Erwerber der Liegenschaft, durch diesen nur, wenn ihm die Entschädigungsforderung abgetreten wurde, nicht gesichert ist, steht es somit jedem Gläubiger des Versicherungsnehmers, also auch einem Gläubiger, der nicht zu den nach § 98 VersVG begünstigten Personen gehört, trotz der Wiederherstellungsklausel frei, die Entschädigungsforderung im Exekutionsweg zu pfänden. Sie wird erst unpfändbar, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch die angeführten Personen gesichert ist. Ab diesem Zeitpunkt ist daher die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen oder gemäß § 41 Abs 1 EO um den unpfändbaren Teil der gepfändeten Forderung einzuschränken.

Die Unpfändbarkeit der Forderung endet nach dem klaren Wortlaut des § 98 VersVG mit der Wiederherstellung des Gebäudes. Die Exekution ist auch dann einzustellen oder einzuschränken, wenn die Entschädigungsforderung zur Zeit der Pfändung noch nicht unpfändbar war und erst später unpfändbar wurde, weil die Unpfändbarkeit des Exekutionsobjekts auch wahrzunehmen ist, wenn sie erst nach der Pfändung eintritt (siehe zum vergleichbaren Fall der Unpfändbarkeit nach § 251 EO SZ 29/82 mwN; Heller /Berger/Stix II 1645).

Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes waren in der vom Verpflichteten abgeschlossenen Feuerversicherung neben dem Gebäude auch die Betriebseinrichtung einschließlich der Lebens- und Genußmittel, die Brennstoffvorräte, die Abbruch-, Aufräumungs- und Feuerlöschungskosten sowie der durch eine feuerbedingte Betriebsunterbrechung entstehende Schaden eingeschlossen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes genießt den Pfändungsschutz nach § 98 VersVG aber nur die Entschädigungsforderung für das versicherte Gebäude. Eine Stütze dafür findet sich schon im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, weil der Gesetzgeber an anderer Stelle zwischen der Entschädigungssumme für Gebäude und für andere Sachen unterscheidet (vgl § 86 und § 88 VersVG). Da in den §§ 97 und 98 VersVG von der Entschädigungssumme oder Entschädigungsforderung nur im Zusammenhang mit Gebäuden die Rede ist, muß daher angenommen werden, daß diese Bestimmung für an beweglichen Sachen oder nicht am Gebäude verursachte Schäden nicht gilt. Dem entspricht auch, daß die Regelung der §§ 97 und 98 VersVG, wie schon erwähnt wurde, ihre Grundlage unter anderem in dem öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse an der Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Gebäude hat. Dieser Gesichtspunkt hat jedoch gerade bei der dem öffentlichen Recht angehörenden Exekutionsbeschränkung besondere Bedeutung. Sie kann daher nicht ohne besonderen Grund auf Sachen ausgedehnt werden, bei denen das angeführte Interesse nicht besteht. Das trifft aber im allgemeinen auf die im Gebäude vorhandene Einrichtung zu. Dabei ist nicht entscheidend, daß in den schon erwähnten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen eine Wiederherstellungsklausel auch für die Einrichtung vorgesehen ist. Eine solche Vereinbarung bleibt zwar den Parteien des Versicherungsvertrages unbenommen, sie hat jedoch nur zwischen ihnen Wirkung. Gesetzliche Exekutionsbeschränkungen sind hierauf nur dann anzuwenden, wenn die im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aber, wie dargelegt wurde, bei der Einrichtung und den anderen nicht am Gebäude entstandenen Schäden nicht der Fall. Auf die Frage, ob sich das einem Hypothekargläubiger gemäß § 100 VersVG zustehende Pfandrecht an der Entschädigungsforderung auch auf die Entschädigung für die Einrichtung erstreckt (vgl hiezu Grassl-Palten aaO 32 ff und in VersRdSch 1989, 70 ff), muß nicht eingegangen werden, weil es dabei um die Erstreckung des Pfandrechts auf das Zubehör des Gebäudes geht. Dies hat aber nichts mit der hier zu entscheidenden Frage zu tun, in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer der Pfändungsschutz zugutekommt.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß in den Fällen, in denen eine Wiederherstellungsklausel im Sinn des § 97 VersVG vereinbart wurde, der Versicherungsnehmer zwar den von der Wiederherstellungsklausel betroffenen Teil der Entschädigungsforderung für das versicherte Gebäude ohne Zustimmung des Versicherers wirksam nur an die im § 98 VersVG genannten Personen abtreten kann. Die Pfändung im Exekutionsweg ist aber allgemein zulässig, solange nicht gesichert ist, daß das versicherte Gebäude durch den Versicherungsnehmer oder, wenn er die Liegenschaft, auf dem es sich befindet, veräußert hat, durch den Erwerber, dem die Entschädigungsforderung abgetreten wurde, wiederhergestellt wird. Ist der Versicherer vor diesem Zeitpunkt zur Zahlung bereit, so darf er den von der Wiederherstellungsklausel betroffenen Teil der Entschädigungssumme ohne Einverständnis der Betroffenen nicht auszahlen, sondern muß ihn gemäß § 307 EO beim Exekutionsgericht hinterlegen. Solange nicht feststeht, daß das Gebäude nicht durch die angeführten Personen wiederhergestellt werden wird, ist bei der Verteilung die Forderung des betreibenden Gläubigers wie eine bedingte Forderung im Sinn des § 221 EO zu behandeln und diese Bestimmung daher sinngemäß anzuwenden.

Aus dem Gesagtem ergibt sich, daß die Exekutionssache, wenngleich aus anderen als dem vom Rekursgericht angenommenen Gründen, nicht zur Entscheidung reif ist. Es ist nämlich noch festzustellen, ob die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch den Verpflichteten gesichert ist. Dem würde gleichstehen, wenn er das Gebäude in der Zwischenzeit wiederhergestellt hätte. Sollte einer dieser Voraussetzung zutreffen, so wäre die Exekution um den Teil der gepfändeten Forderung einzuschränken, der die Zeitwertentschädigung für das Gebäude übersteigt; das Einstellungsmehrbegehren des Verpflichteten wäre abzuweisen. Sollte hingegen der Verpflichtete, wofür ein Anhaltspunkt besteht, weil seine Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung einem Dritten zugeschlagen worden sein dürfte, oder gegebenenfalls ein Erwerber, dem die Entschädigungsforderung abgetreten wurde, das versicherte Gebäude nicht wiederhergestellt haben und auch die Wiederherstellung durch diese Personen nicht gesichert sein, so wäre der Einstellungsantrag des Verpflichteten zur Gänze abzuweisen. Es wäre dann auch der vom Verpflichteten noch geltend gemachte Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 Z 8 EO nicht gegeben, weil die Frage, ob der Drittschuldner zur Zahlung verpflichtet oder bereit ist, im Streitfall in einen gegen den Drittschuldner geführten Rechtsstreit zu klären ist. Das Exekutionsverfahren steht hiefür nicht zur Verfügung (vgl § 308 Abs 1 EO). Die Voraussetzung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO könnte nur erfüllt sein, wenn feststeht, daß der betreibende Gläubiger die gepfändete Forderung trotz Überweisung zur Einziehung nicht einklagen will. Dies ist hier aber nicht hervorgekommen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO. Obwohl der Rekurs keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (3 Ob 511/94).

Rechtssätze
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