JudikaturJustizRS0000620

RS0000620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1994

Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes iS des § 63 Z 5 EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar, dessen Rechtskraft - für sämtliche Exekutionshandlungen - in jeder Lage des Verfahrens zu beachten wäre. Das derart als Exekutionsgericht bezeichnete Gericht ist vielmehr als (zum Vollzug) "angerufenes" Gericht im Sinne des § 44 JN anzusehen.

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3