§ 251 Weitere unpfändbare Sachen
§ 251 Weitere unpfändbare Sachen — EO
§ 251 Weitere unpfändbare Sachen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12038116
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unpfändbar sind weiters
1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.