(1) Durch die Bestimmungen der §§ 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.
(2) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Exekution bei dem Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzugs gestellt wird.
(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 497 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014
… Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt. (5) § 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September…
Art. 8 (Anm.: Zu den §§ 4, 5, 6, 20, 25, 26, 30, 31, 39, 42, 45, 47, 54, 54b – 54g, 61, 66, 68, 69, 70, 74, 75, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 84a – 84c, 85, 86, 86a, 88, 249, 249a, 250, 251, 251a, 252, 252a – 252j, 253, 253a, 254, 256, 257, 259, 260, 261, 262, 264, 264a, 264b, 265, 268 – 282a, 287, 289, 294a, 303a, 370, 375, 379 und 381, RGBl. Nr. 79/1896)
…auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden. (7) Art. I Z 10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird. (Anm.: Abs. 8 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)…
Art. 32 (Anm.: Zu den §§ 38, 54b, 66, 74 und 371 EO, RGBl. Nr.79/1896)
…§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und…
§ 382k Einstweiliger Mietzins
…Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlicher Abgaben verletzt. (2) Der einstweilige Mietzins nach Abs. 1 ist mit dem in § 45 Abs. 1 oder 2 MRG für den jeweiligen Mietgegenstand vorgesehenen Betrag zuzüglich des im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen gleichbleibenden Teilbetrags an Betriebskosten und…