JudikaturJustiz2Ob8/07a

2Ob8/07a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aydin A*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach Wilhelm G*****, und 2. (nunmehr) W***** AG *****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 4.269,41 sA und Rente (Streitinteresse: EUR 37.415,88), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2006, GZ 1 R 210/06t-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Juli 2006, GZ 1 Cg 96/03i-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der 1954 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 10. 1. 1995 bei einem Verkehrsunfall in Österreich so schwer verletzt, dass er seither erwerbsunfähig ist. Die beklagten Parteien haben für die Unfallsfolgen einzustehen. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. 1. 2001 wurde dem Kläger eine Invaliditätspension ab 1. 8. 1996 zuerkannt. Die Höhe der monatlichen Pensionszahlungen beträgt EUR 64,38.

Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien den Ersatz seines Verdienstentganges im Betrag von EUR 4.269,41 sA für das Jahr 2002 und als Rente von monatlich EUR 1.039,33 ab 1. 1. 2003 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres. Er sei aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr in der Lage, seiner bis dahin ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zweitbeklagte Partei habe seine künftigen Rentenansprüche im Jahr 1999 dahin anerkannt, dass der Verdienstentgang auf der Grundlage einer jährlichen Beschäftigungsdauer von 8,5 Monaten mit einem (ursprünglichen) Verdienst von S 148.000 (EUR 10.755,58), aufgewertet um einen jährlichen Pensionsanpassungsfaktor von 1,33 % für 1998 und von 1,5 % für die Jahre ab 1999, zu berechnen sei. Im Zusammenhalt mit den anstandslosen Zahlungen bis zum Jahr 2003 sei zumindest eine schlüssige Vereinbarung zustande gekommen. Bei unfallfreiem Geschehensablauf hätte der Kläger durch saisonweise Beschäftigung einen Verdienst von monatlich EUR 1.114,44 erreicht, sodass sich nach Abzug der - vom Kläger mit EUR 75,11 bezifferten - Invaliditätspension ein monatlicher Verdienstentgang von EUR 1.039,33 ergebe.

Der erstbeklagten Partei wurde die Klage bisher nicht zugestellt. Die zweitbeklagte Partei bestritt, einen Verdienstentgang des Klägers über das Jahr 2002 hinaus anerkannt zu haben. Auch das Zustandekommen einer (sonstigen) schlüssigen Vereinbarung wurde in Abrede gestellt. Des weiteren wandte sie ein, dass der Kläger ohne das Unfallgeschehen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für den klagsgegenständlichen Zeitraum keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung mehr erhalten hätte und schon längst in die Türkei zurückgekehrt gewesen wäre. Bis einschließlich November 2002 sei der Verdienstentgang allerdings vergleichsweise bereinigt worden, wobei das diesbezügliche Zahlungsbegehren unrichtig berechnet worden sei.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers auf Zahlung von EUR 4.269,41 sA statt und wies ein Zinsenmehrbegehren sowie das Rentenbegehren ab. Hiebei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Feststellungen:

Der Kläger, der im September 1992 nach Österreich gekommen war, verfügte im Zeitpunkt des Unfalles über eine mit 17. 10. 1995 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Familiennachzuges. Nach dem Unfall vom 10. 1. 1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit. Seit 21. 12. 1998 verfügt der Kläger über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für Private. Zum Zeitpunkt des Unfalles hielt sich auch die Ehefrau des Klägers, mit der er seit 1993 verheiratet ist, in Österreich auf. Der Kläger war vom 20. 12. 1993 bis 4. 4. 1994 bei der E***** KG und vom 22. 12. 1994 bis zum Unfall als Abwäscher im Hotel H***** beschäftigt, wo er monatlich S 12.000 verdiente. In beiden Fällen waren „dem Kläger" jeweils für die Wintersaison Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und zwar vom 20. 12. 1993 bis 30. 4. 1994 bzw vom 15. 12. 1994 bis 30. 4. 1995. Wäre der Kläger nicht invalide geworden, hätte „er" in den folgenden Jahren für die Wintermonate, nicht aber auch für die Sommermonate, somit für rund 4,5 Monate pro Jahr eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Seit September 1998 wohnt der Kläger in Vorarlberg. Dort hätte „er" in den Jahren bis 2000 weder für eine Ganzjahresstelle noch für eine saisonale Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2000 wäre „ihm" eine saisonale Beschäftigungsbewilligung in den Bereichen Landwirtschaft und Gastronomie erteilt worden, sofern keine inländische Ersatzkraft zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger hätte in Österreich weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bis zu seinem 65. Lebensjahr in Österreich beschäftigt gewesen wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kläger über das Jahr 2002 hinaus in Österreich verblieben wäre.

Die zweitbeklagte Partei anerkannte mit den Schreiben vom 20. 5. 1997 und 26. 6. 1997 die Haftung für künftige Schäden des Klägers und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. In ihrem Schreiben vom 3. 3. 1999 berechnete sie den Verdienstentgang des Klägers bis 31. 12. 1998 mit S 371.814,38. Dabei ging sie von jährlich 8,5 Monaten Beschäftigungsdauer sowie einem Pensionsanpassungsfaktor von 1,33 % aus. Für das Jahr 1999 setzte die zweitbeklagte Partei eine Rente von „insgesamt S 152.218" fest, wobei sie eine Aufwertung von 1,5 % vornahm. Zudem bot sie dem Kläger für die restlichen Ansprüche eine Generalabfindung an. Bei Verfassung dieses Schreibens war der zweitbeklagten Partei nicht bekannt, dass der Kläger lediglich über eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw über eine saisonale Beschäftigungsbewilligung verfügte, wohl aber, dass der Kläger ausländischer Staatsbürger ist.

Für die folgenden Jahre (ab 2000) wurde zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei keine Vereinbarung über eventuelle Verdienstentgangsansprüche getroffen. Dennoch leistete die zweitbeklagte Partei weiterhin - um den Pensionsanpassungsfaktor aufgewertete - Verdienstentgangszahlungen an den Kläger, nämlich von 1. 1. bis 28. 2. 2000 S 25.370; von 1. 3. bis 30. 4. 2000 S 26.133; von 1. 5. bis 30. 6. 2000 S 25.751; von 1. 7. bis 31. 10. 2000 S 51.501; von 1. 11. bis 31. 12. 2000 S 25.751 und von 1. 1. bis 28. 2. 2001 S 25.751. Ab März 2001 leistete die zweitbeklagte Partei folgende Akontierungen: März 2001 S 20.000; Mai 2001 S 25.000; September 2001 S 40.000; Dezember 2001 S 20.000; April 2002 EUR

1.500.

Mit Schreiben vom 26. 9. 2002 machte der Klagevertreter gegenüber der zweitbeklagten Partei offenen Verdienstentgang bis einschließlich September 2002 von EUR 3.485,13 und ab Oktober 2002 eine monatliche Rente von EUR 882,08 geltend. Die zweitbeklagte Partei anerkannte mit Schreiben vom 30. 10. 2002 die Verdienstentgangsansprüche bis einschließlich November 2002 in Höhe von EUR 5.249,29. In der Folge wurde dieser Betrag aber nicht überwiesen. Mit Aufforderungsschreiben vom 14. 1. 2003 beanspruchte der Kläger einen reduzierten Betrag von EUR 4.269,41 bis einschließlich 31. 12. 2002 und einen monatlichen Verdienstentgang von EUR 1.039,33 ab 1. 1. 2003.

Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses der zweitbeklagten Partei hinsichtlich des Verdienstentganges des Klägers für das Jahr 2002, verneinte ein solches aber für die folgenden Jahre. Insoweit sei auch keine schlüssige Vereinbarung zustande gekommen. Ein dauerhafter Aufenthalt des Klägers in Österreich über das Jahr 2002 hinaus habe nicht festgestellt werden können.

Die Entscheidung des Erstgerichtes blieb im Umfang der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft.

Das darüber hinaus von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen Folge. Es änderte die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Rentenbegehrens mit Teilurteil im stattgebenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ferner hob es mit Beschluss den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteiles auf.

Das Berufungsgericht ließ die gegen die Negativfeststellung über seinen Weiterverbleib in Österreich über das Jahr 2002 hinaus gerichtete Beweisrüge des Klägers aus rechtlichen Erwägungen unerledigt. Hinsichtlich des Rentenbegehrens teilte es zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach aus den Feststellungen weder ein Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei noch eine sonstige schlüssige Vereinbarung der Streitteile über künftige Verdienstentgangsansprüche des Klägers ableitbar sei. Insbesondere die Widmung der erbrachten Leistungen für bestimmte Zeiträume und das Angebot einer Generalabfindung würden gegen die Absicht der zweitbeklagten Partei sprechen, eine dauerhafte Verdienstentgangsrente zu akzeptieren. Die Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen durch die bloße Leistung von Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg Verdienstentgangsansprüche eines Geschädigten bis zu dessen Pensionierung anerkenne, ohne dies auch schriftlich festzuhalten, widerspreche überdies der Übung des redlichen Verkehrs. Ungeachtet dessen habe aber der Kläger aufgrund der Feststellung, er hätte auch in den künftigen Jahren eine saisonale Beschäftigung in der Dauer von ca 4,5 Monaten ausüben können, den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass er ohne den Unfall weiterhin ein Einkommen in der klagsgegenständlichen Höhe erzielt hätte. Die Beweislast dafür, dass die Erwerbsunfähigkeit zu Ende gegangen wäre, treffe den Ersatzpflichtigen. Die Negativfeststellung über den Verbleib des Klägers in Österreich gehe daher zu Lasten der zweitbeklagten Partei.

Gegen das zweitinstanzliche Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Beweislast des Klägers verkannte. Sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Die zweitbeklagte Partei macht zusammengefasst geltend, aufgrund der Negativfeststellung über den Verbleib des Klägers in Österreich über das Jahr 2002 hinaus fehle jede sachliche Grundlage für die Annahme, dass er ohne den Unfall im klagsgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitseinkommen erzielen hätte können. Das Berufungsgericht habe die Rente überdies in der begehrten Höhe zugesprochen, ohne dass diese aus den Feststellungen nachvollziehbar sei.

Vor Eingehen auf diese Argumente ist vorauszuschicken, dass der erkennende Senat die das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses oder einer sonstigen schlüssigen Vereinbarung der Streitteile ablehnende Rechtsansicht der Vorinstanzen teilt. Für die Beurteilung einer Willensäußerung ist weder auf den Willen des Erklärenden, noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers abzustellen. Dieser ist in seinem Vertrauen nur dann geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände verstehen durfte (1 Ob 208/04a; vgl weiters die zu RIS-Justiz RS0014160 angeführten Entscheidungen). Auch bei einem konstitutiven Anerkenntnis gilt die Vertrauenstheorie; ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt daher schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T2 und 9]). Das Berufungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger nicht von einer auf seine künftigen Verdienstentgangsansprüche (ab dem Jahr 2003) bezogenen Willensäußerung der zweitbeklagten Partei ausgehen durfte. Der erkennende Senat erachtet diese Begründung im Lichte der zitierten Rechtsprechung für zutreffend, weshalb iSd § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO darauf verwiesen werden kann.

Im Übrigen wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erwerbsfähigkeit als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut anzusehen, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Durch die Vernichtung oder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tritt positiver Schaden ein, der in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation des Geschädigten typischen Vermögenseinbuße besteht (2 Ob 16/01v mwN; 2 Ob 38/02f = ZVR 2002/103; 2 Ob 268/06k).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles im Erwerbsleben stand. Als ausländischer Saisonarbeiter, dessen zwei bisherigen Arbeitgebern (nicht „ihm"; vgl § 4 AuslBG) für jeweils 4,5 Monate jährlich eine Beschäftigungsbewilligung für den Kläger erteilt worden war, hatte dieser aber keine rechtlich gesicherte Position auf künftigen Verdienst. Da stets der Geschädigte für den Eintritt des von ihm behaupteten Schadens beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0022759), hätte der Kläger beweisen müssen, dass zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verdienstes bestand.

Die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger über das Jahr 2002 hinaus in Österreich verblieben wäre, umfasst eine Negativfeststellung über die Möglichkeit des Klägers, ab dem Jahr 2003 in Österreich ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Angesichts dieser Negativfeststellung hätte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit eines Verdienstes in dem von seinem Rentenbegehren betroffenen Zeitraum nicht erbracht (vgl die auf einem sehr ähnlichen Sachverhalt beruhende Entscheidung 8 Ob 8/86 = tw ZVR 1987/113). Das Zitat des Berufungsgerichtes zur Beweislast des Ersatzpflichtigen für das Ende der Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten (Reischauer in Rummel, ABGB³ II 2b § 1325 Rz 28) bezieht sich auf die nach Zuerkennung einer Verdienstentgangsrente eingetretene Änderung der Verhältnisse und somit auf eine andere als die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine Rente überhaupt gebührt.

Der Kläger hat die ihn belastende Feststellung jedoch in zweiter Instanz mit Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht ließ diese Rüge mit dem Hinweis auf seine Rechtsausführungen zur Beweislast unerledigt. Da diese vom erkennenden Senat nicht gebilligt werden, ist das zweitinstanzliche Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Erledigung der Beweisrüge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bleibt es danach bei der angefochtenen Feststellung, ist in Ansehung des Rentenbegehrens das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; dass der Kläger ohne die Unfallsfolgen in anderer als der behaupteten Weise über das Jahr 2002 hinaus ein bestimmtes Arbeitseinkommen erzielt hätte (etwa durch Aufnahme einer Beschäftigung in der Türkei), hat er weder vorgebracht noch bewiesen (vgl 8 Ob 8/86). Andernfalls wären ergänzende Feststellungen zum hypothetischen Geschehensablauf einschließlich des hypothetischen Verdienstes des Klägers erforderlich. Ein monatlicher Verdienstentgang in der (bereits unter Berücksichtigung der Invaliditätspension) als berechtigt angesehenen Höhe von EUR 1.039,33 ist weder aus den Feststellungen noch aus dem Prozessvorbringen des Klägers schlüssig ableitbar. In diesem Zusammenhang wäre auch von Bedeutung, ob der Kläger ohne das Unfallgeschehen nach Vorarlberg gezogen wäre und eine (zumindest vorübergehende) Verschlechterung seiner Erwerbsmöglichkeiten in Kauf genommen hätte. Träfe dies zu, müsste im Hinblick auf den Vorrang inländischer Ersatzkräfte auch festgestellt werden, wie realistisch seine Chancen gewesen wären, in Vorarlberg eine Saisonarbeit zu finden und welchen Verdienst er dort ab dem Jahr 2003 erzielen hätte können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
6