JudikaturJustiz2Ob38/23m

2Ob38/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei mj M*, vertreten durch ihren Vater D*, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.161,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2022, GZ 36 R 150/22h 33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 31. Jänner 2022, GZ 7 C 65/20p 28, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Am 5. 9. 2020 ereignete sich in Wien 21 auf dem 3,5 Meter breiten „Rundumadum“-Weg (beim Marchfeldkanal) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradfahrer und die damals 11 jährige Beklagte als Fußgängerin beteiligt waren.

[2] Der geschotterte und von Bäumen bzw Büschen begrenzte Weg ist nicht als Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO gekennzeichnet. Der Eigentümer des Privatwegs hat durch eine entsprechende Beschilderung die gemeinsame und gleichrangige Benutzung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer gestattet und bei der Einmündung einer öffentlichen Straße zum Weg auf die Geltung der StVO verwiesen.

[3] Die Beklagte ging mit ihrer Schwester und einem an der Leine (rechts von ihnen) geführten Hund auf diesem ebenen und gerade verlaufenden Weg, wobei die rechte Hälfte des Wegs dadurch zur Gänze ausgefüllt war. Die Beklagte bewegte sich dann links und überschritt die gedachte Mitte des Wegs.

[4] Der Kläger und seine vor ihm fahrende Gattin näherten sich mit ihren Rädern den Kindern von hinten mit einer Geschwindigkeit von zunächst 18 km/h. Sie beabsichtigten, sich an den Fußgängern links vorbeizubewegen.

[5] Die Gattin des Klägers fuhr in unmittelbarer Annäherung zu den gut erkennbaren Kindern nur mehr mit 8,4 km/h. Der Kläger reduzierte bei einer Geschwindigkeit von 12 km/h seinen ursprünglichen Tiefenabstand zur Gattin von 5,5 Meter auf drei Meter. Weder der Kläger noch seine Gattin machten sich gegenüber den Kindern bemerkbar, etwa durch Klingeln oder Zurufe.

[6] Unmittelbar vor dem Passieren der beiden Kinder bewegte sich die Beklagte unvermittelt nach links. Die Gattin des Klägers reagierte prompt, bremste und lenkte ihr Fahrrad nach links aus. Dadurch kam sie unmittelbar hinter der Beklagten ohne Sturz zum Stillstand.

[7] Wegen des zu geringen Tiefenabstands des Klägers prallte der Kläger mit seinem Fahrrad gegen das Hinterrad seiner Gattin. Er kam dabei zu Sturz, weil er sein Rad auf dem losen Untergrund überbremste. Der Kläger verletzte sich durch den Sturz. Beide Fahrräder wurden durch den Unfall beschädigt.

[8] Der Kläger begehrt als Schadenersatz Schmerzengeld, den Ersatz des Sachschadens sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus dem Unfall hafte. Der Unfall habe sich auf einem Radweg ereignet. Der Kläger warf der Beklagten vor, dass sie sich völlig überraschend unmittelbar vor dem Fahrrad seiner Gattin ohne Anlass nach links bewegt habe, wodurch die Gattin und er zu einer Notbremsung veranlasst worden seien. Der gesetzliche Vertreter der Beklagten verfüge mit großer Wahrscheinlichkeit über eine Haushaltsversicherung, die den Schaden decke.

[9] Die Beklagte wandte ein, dass Radfahrer bei einem Gehweg, auf dem es auch erlaubt sei, Rad zu fahren, eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht hätten. Der Kläger sei zu schnell gefahren, er habe den Mindestabstand zu seiner Gattin nicht eingehalten und kein Warnsignal abgegeben, als er sich unmittelbar hinter der Beklagten befunden habe. Der Kläger habe den Sturz daher selbst schuldhaft verursacht.

[10] Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe: Rechtlich sei die Situation aufgrund der gemeinsamen Benutzung des Wegs mit § 6 Donauinselverordnung der Stadt Wien ABl 2013/15 vergleichbar, weshalb für Radfahrer gegenüber Fußgängern eine Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit bestehe. Der Kläger habe einen zu geringen Tiefenabstand bei einer relativ überhöhten Geschwindigkeit ohne vorausgehende Kontaktaufnahme zu den Kindern eingehalten und sei wegen fehlerhafter Bremsung zu Sturz gekommen. Zudem habe eine unklare Verkehrssituation iSd § 3 StVO vorgelegen, wenn zwei Kinder mit Hund nebeneinander auf der gesamten rechten Fahrbahnhälfte gingen. Für eine Elfjährige sei nicht einsichtig, dass sie auf einem kombinierten Weg mit von hinten kommenden Radfahrern rechnen muss, die keinerlei Warnsignale aussenden. Unmittelbar vor einer unklaren Situation hätte es eines akustischen Warnzeichens bedurft.

[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Dem Kläger sei die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands und die Unterlassung der Abgabe von Warnzeichen anzulasten. Es handle sich bei der Unfallsstelle um keinen Geh- und Radweg iSd § 68 Abs 1 StVO, weil er nicht als solcher gekennzeichnet sei. Vielmehr sei der Bereich als Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO zu qualifizieren. Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten könne nur in einem Verstoß gegen § 76 StVO liegen, wonach Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen. Das gelte aber nicht, wenn der Fußgänger bereits auf der Fahrbahn in gleicher Richtung wie der andere Verkehrsteilnehmer gehe.

[12] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 StVO dahingehend vorliege, ob eine Seitwärtsbewegung eines zunächst in gleicher Richtung auf der Fahrbahn gehenden Fußgängers als überraschendes Betreten der Fahrbahn im Sinne dieser Bestimmung gegenüber einem nachfolgenden Radfahrer zu qualifizieren sei.

[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[16] 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO ereignet hat. Dazu ist auszuführen:

[17] 1.1. § 2 Abs 2 Z 2 StVO definiert die Fahrbahn als den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen ( RS0073184 ), wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig wird ( RS0073196 ; 2 Ob 64/22h).

[18] 1.2. Ein Geh- und Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) dient der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer (vgl § 52 Z 17a, § 68 Abs 1 StVO). Da ein Geh- und Radweg – im Gegensatz zu einer Fahrbahn oder einer Nebenfahrbahn – somit nicht dem gesamten Fahrzeugverkehr offensteht, ist ein Geh- und Radweg kein Teil der Fahrbahn (vgl V fGH V22/2019).

[19] 1.3. Ein Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO erfordert nach der Legaldefiniton die entsprechende Kennzeichnung des Wegs durch das Gebotszeichen „Geh- und Radweg“ gemäß § 52 Z 17a StVO ( 2 Ob 99/21d Rz 21). Eine solche Kennzeichnung liegt im Anlassfall nicht vor.

[20] 1.4. Aus den Feststellungen ergibt sich aber, dass sich der Unfall auf einem Privatweg ereignet hat, dessen Eigentümer die gemeinsame und gleichrangige Benutzung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer gestattete. Kraft dieser im Rahmen des Eigentumsrechts (§ 362 ABGB) erfolgten Widmung des Wegs als Geh- und Radweg blieb der in einem Erholungsgebiet liegende Weg dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten. Das entspricht auch dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien zu den örtlichen Begebenheiten. Die Beklagte brachte vor, dass es sich beim gegenständlichen Weg primär um einen „Gehweg“ handle und es dort auch erlaubt sei, mit dem Rad zu fahren. Der Kläger sprach ausdrücklich von einem „Radweg“, nicht aber davon, dass ihn die Beklagte als Fußgängerin zu Unrecht benützt habe. In seiner Revision stützt der Kläger die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf den Umstand, dass eine Verkehrsfläche vorliege, „auf der sich Fußgänger und Radfahrer gemeinsam bewegen“ . Es wurde nicht vorgebracht, dass auch motorisierter Verkehr zulässig ist (anders im Fall zu 2 Ob 99/21d, Rz 23).

[21] 1.5. Die vom Senat in der Entscheidung 2 Ob 64/22h vertretene Rechtsansicht, dass bei einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO keine Fahrbahn vorliegt, gilt damit auch für den hier vorliegenden Weg. Auch bei der gegenständlichen Verkehrsfläche ist wegen der vom Privateigentümer vorgenommenen Widmung (gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrern) nicht zwischen einem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (Fahrbahn) und den für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Straßenteilen bzw als solchen gekennzeichneten Wegen zu unterscheiden.

[22] 1.6. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich der Unfall nicht auf einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 2 Z 2 StVO ereignet hat.

[23] 2. Die Revision stützt den Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des § 76 StVO durch die Beklagte. Diese habe sich entgegen § 76 Abs 1 Satz 1 StVO völlig überraschend auf die linke Fahrbahnhälfte bewegt, entgegen § 76 Abs 1 Satz 2 StVO nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt und auch § 76 Abs 4 lit a StVO idgF verletzt.

[24] 2.1. Insoweit der Kläger dabei § 76 StVO idF 33. StVO Novelle , BGBl I 2022/122, geltend macht (insb § 76 Abs 4 lit a StVO), ist darauf hinzuweisen, dass diese Fassung erst mit 1. 10. 2022 in Kraft trat (§ 103 Abs 25 StVO) und für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Unfalls noch nicht anzuwenden ist.

[25] 2.2. § 76 Abs 1 Satz 1 StVO idF vor der 33. StVO Novelle verbietet einem Fußgänger das überraschende Betreten der Fahrbahn. Fehlen Gehwege oder Gehsteige haben Fußgänger mangels Straßenbankett den äußerten Fahrbahnrand zu benützen. Nach § 76 Abs 4 lit b StVO aF dürfen Fußgänger erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

[26] 2.3. Diese Normen setzen das Vorliegen einer „Fahrbahn“ voraus ( 2 Ob 64/22h , Rz 17, 18). Da sich der Unfall – wie oben aufgezeigt – nicht auf einer solcher Verkehrsfläche ereignet hat, scheidet die direkte Anwendung des § 76 StVO hier aus.

[27] 3. Der Klagsanspruch kann auch nicht auf eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den betroffenen Weg gestützt werden.

[28] 3.1. In der Entscheidung 2 Ob 64/22h hat der Senat unter anderem § 76 Abs 4 lit b StVO aF analog auch für einen (nicht als Fahrbahn qualifizierten) Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO angewandt. Es kann dahinstehen, ob dieser Analogieschluss auch für die hier benützte Verkehrsfläche gilt, die der Eigentümer als gemeinsamen Geh- und Radweg gewidmet hat. Die (analoge) Anwendung des § 76 Abs 1 Satz 1 StVO und des § 76 Abs 4 lit b StVO aF scheitert schon daran, dass der Beklagten kein Verhalten vorgeworfen wurde, das einem überraschenden „Betreten einer Fahrbahn“ oder einem „auf die Fahrbahn Treten“ zwecks Überqueren entspricht. Die genannten Regeln wollen eine Gefährdung anderer Straßenbenützer verhindern und gewährleisten, dass diese in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten nach dem Verhalten eines die Straße betretenden bzw überquerenden Fußgängers einzurichten ( RS0075009 ). Wenn der Fußgänger aber bereits auf der Fahrbahn in gleicher Richtung wie der andere Verkehrsteilnehmer geht, droht keine mit dem plötzlichen Betreten bzw Überqueren der Fahrbahn verbundene Gefahr.

[29] 3.2. Auch die analoge Anwendung des in § 76 Abs 1 2. Satz StVO normierten Gebots einer bestimmten Gehlinie für Fußgänger ist für den gegenständlichen Weg abzulehnen.

[30] 3.2.1. Eine solche Analogie würde eine wertungsgemäße Identität dieser Norm zum nicht davon umfassten Sachverhalt vorsehen ( Riedler , Zivilrecht I Allgemeiner Teil 8 [2022] Rz 5/33). Das scheitert im Anlassfall schon deshalb, weil § 76 Abs 1 Satz 2 StVO von einer bewussten Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ausgeht (2 Ob 64/22h). Damit ist aber die hier gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzte Verkehrsfläche nicht vergleichbar. Aus den Wertungen des § 76 StVO lässt sich damit nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte bewegen darf (vgl auch Pürstl , StVO 15 Anm 7 zu § 76 StVO).

[31] 3.2.2. Dafür spricht auch der Umstand, dass selbst bei einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO eine getrennte Führung von Fußgänger- und Fahrradverkehr nur dann vorliegt, wenn eine solche angeordnet wird (vgl § 52 Z 17a und b StVO bzw § 53 Abs 1 Z 28a und b StVO), widrigenfalls der Weg von Fußgängern und Radfahren gemeinsam benützt werden kann. Eine solche „Anordnung“ oder Kennzeichnung (des Grundeigentümers) liegt hier nicht vor. Vielmehr ist aus dem Sachverhalt abzuleiten, dass beim gegenständlichen Weg keine getrennte Verkehrsführung vorliegt.

[32] 3.2.3. Das plötzliche Ausschwenken der Beklagten nach links kann damit auch nicht als Verstoß gegen § 76 Abs 1 2. Satz StVO analog qualifiziert werden.

[33] 4. Die vom Kläger zu plötzlichen Richtungsänderungen von überholten Fahrzeugen herangezogene Rechtsprechung ( RS0073533 ) ist für den Anlassfall nicht einschlägig, weil sich die entsprechenden Entscheidungen auf Normen beziehen (§ 11 Abs 2 StVO, § 15 Abs 3 StVO), die hier nicht anwendbar sind.

[34] 5. Das Verhalten der Beklagten kann auch abseits der erörterten Regeln der StVO mit Blick auf die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht als rechtswidrig qualifiziert werden.

[35] 6.1. Wohl gibt es eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden (vgl RS0023559 ; vgl RS0022946 ). Aus dieser Pflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden, werden Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet ( RS0023559 [T9]).

[36] 6.2. Daraus ist für den Kläger im Anlassfall nichts zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung hat ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, die Kontaktaufnahme mit diesem durch die Abgabe eines Warnzeichens nach § 22 StVO herzustellen (RS0073736 [T2]; 2 Ob 68/94; vgl auch § 68 Abs 1 Satz 5 StVO). Mit Blick auf § 3 StVO hat die Beklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts im konkreten Anlassfall mangels Warnzeichens (und sonstiger Erkennbarkeit des von hinten herannahenden Fahrrads) darauf vertrauen dürfen, dass kein Radfahrer naht und durch ihren Schritt nach links gefährdet werden könnte.

[37] 6.3. Zusammengefasst ist damit ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen, sodass weder auf das weitere Verhalten des Klägers (Tiefenabstand, Reaktion) noch auf Fragen zur Einsichtsfähigkeit der Beklagten einzugehen war. Der Revision war damit keine Folge zu geben.

[38] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Für die Rechtsmittelbeantwortung steht nur ein einfacher Einheitssatz zu.

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