Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der rechtskräftigen Teile insgesamt zu lauten hat: „1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 17.629,99 EUR samt 4 % Zinsen …
Text Entscheidungsgründe: Am 13. 11. 2008 wurde der Kläger von einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw niedergestoßen, als er gegen 17:20 Uhr versuchte, die 4 m breite Fahrbahn des dort als Einbahn geregelten Franz-Josef-Kais in Salzburg…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig. Ob eine bestimmte Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS Justiz RS0087606). Hier ist den Vorinstanzen allerdings eine im Sinne der Rech…