JudikaturJustizRS0073196

RS0073196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

1. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird.

2. Dies kommt durch die vollkommen verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, wie etwa beim Straßenbankett, zum Ausdruck.

Entscheidungen
18