RS0073196 – OGH Rechtssatz
RS0073196 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird.
2. Dies kommt durch die vollkommen verschiedene Oberflächenbeschaffenheit, wie etwa beim Straßenbankett, zum Ausdruck.