JudikaturJustiz2Ob200/99x

2Ob200/99x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud A*****, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Rudolf L*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. April 1999, GZ 54 R 62/99b-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft die zum Teil vom Beklagten benützt wird. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Räumung wegen titelloser Benützung und gab den Wert des Streitgegenstandes mit S 7.950,-- an. Das Vorliegen eines Bestandvertrages wurde von niemandem behauptet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

In der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung wird - zutreffend - darauf verwiesen, daß die Bewertung von Klagen auf Räumung wegen titelloser Benützung nach § 56 Abs 2 und nicht nach § 58 Abs 2 JN zu erfolgen habe, weshalb eine Bewertung des Streitgegenstandes mit S 30.000,-- angemessen erscheine.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteige, wobei es auch auf die vom Beklagten selbst angegebene Bewertung verwies.

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Klagen auf Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen, die auf titelloser Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, für die § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt (RZ 1993/80 uva). Sie gehören auch nicht zu den nach § 58 Abs 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. Die Anwendung des § 58 Abs 2 JN setzt voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs 2 JN vom Kläger vorzunehmen. Dies gilt auch für Übergabsbegehren wegen titelloser Benützung (RIS-Justiz RS0041576; RZ 1993/80). Auf eine offensichtliche Unterbewertung ist zwar auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, doch ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden, sofern es die ihm im § 500 Abs 2 ZPO eingeräumte Entscheidungsbefugnis mangels Vorliegens einer zwingenden Bewertungsvorschrift der JN - wie hier - nicht überschritten hat (RIS-Justiz RS0042410).

Eine zwingende Bewertungsvorschrift steht dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht entgegen.

Die Revision ist daher nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig und war zurückzuweisen.