JudikaturJustiz2Ob116/16x

2Ob116/16x – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W***** VERSICHERUNG AG *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 16.678,61 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. April 2016, GZ 2 R 37/16b 22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 2016, GZ 10 Cg 78/15d 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der bei der Klägerin unfallversicherte P***** L***** (in der Folge „Verletzter“) wurde bei einem Verkehrsunfall am 1. 10. 1982, den W***** S***** als Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verschuldet hatte, verletzt. Der Verletzte ist aufgrund des Unfalls auf orthopädische Schuhe angewiesen.

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 31. 7. 1984 gegenüber der Klägerin eine Verjährungsverzichtserklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils ab.

Der Verletzte ließ sich regelmäßig orthopädische Schuhe anfertigen und beantragte bei der Klägerin unter Vorlage der Rechnungen Kostenersatz. Die Klägerin bezahlte aufgrund der im Folgenden genannten Rechnungen (Datum) folgende Beträge: 1.496,75 EUR (18. 5. 2001), 1.158,52 EUR (31. 12. 2001), 1.183,58 EUR (31. 10. 2002), 1.189,50 EUR (11. 2. 2004), 1.572,30 EUR (2. 2. 2005), 1.218 EUR (6. 2. 2006), 1.258,31 EUR (9. 2. 2007), 1.291,68 EUR (19. 2. 2008), 1.459,49 EUR (16. 7. 2009), 1.265,38 EUR (27. 10. 2011), 1.239,55 EUR (6. 3. 2013) und 2.345,35 EUR (5. 12. 2014).

Mit der am 9. 7. 2015 eingebrachten Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 16.678,61 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 2. 2015 und verband damit das mit 5.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren über die Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Pflichtaufwendungen für den Verletzten. Da es sich um einen Arbeitsunfall handle, habe die Klägerin an den Verletzten entsprechend der Richtlinie über Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel vom 20. 10. 2000 im Zeitraum vom 18. 5. 2001 bis 5. 12. 2014 Sachleistungen (orthopädische Schuhe) in der Höhe des Zahlungsbegehrens erbracht. Die Klägerin habe diesen Betrag erstmals mit Schreiben vom 13. 2. 2015 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die eine Bezahlung unter Hinweis auf die Verjährung abgelehnt habe. Tatsächlich verjährten diese Ansprüche aufgrund des Anerkenntnisses mit Wirkung eines Feststellungsurteils erst 30 Jahre nach Fälligkeit, weil es sich um keine wiederkehrenden Leistungen iSd § 1480 ABGB handle. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für die künftigen Schäden, weil sie auch hinkünftig an den Versicherten Sachleistungen zu erbringen haben werde, die Beklagte aber die Bezahlung der „Regressforderungen“ verweigere.

Die Beklagte wendete ein, die Ansprüche seien verjährt, weil die Verjährungsverzichtserklärung mit Wirkung eines Feststellungsurteils vor mehr als 30 Jahren abgegeben worden sei. Im Übrigen handle es sich um wiederkehrende Leistungen, weil der Ersatz von orthopädischen Schuhen jährlich zuerkannt worden sei, wodurch lediglich eine dreijährige Verjährungsfrist bestanden habe.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 2.867,92 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 2. 2015 statt und wies das Mehrbegehren von 13.810,69 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 2. 2015 sowie das Feststellungsbegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich aus, die Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten vom 31. 7. 1984 habe nach dem Willen der Beklagten die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Ein Feststellungsurteil schließe die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen künftiger Schäden, soweit es sich nicht um wiederkehrende Ansprüche handle, für die Dauer von 30 Jahren aus. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 9. 7. 2015 sei die 30 jährige Verjährungsfrist aber schon abgelaufen gewesen. Dass ein Feststellungsurteil zur Folge hätte, dass alle künftigen Schäden erst 30 Jahre nach Fälligkeit verjährten, sei der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Soweit ersichtlich, habe die Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Schäden, die nach Ablauf der für Judikatsschulden geltenden Frist eintreten, noch nicht abschließend Stellung genommen. Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen 2 Ob 211/00v und 2 Ob 5/06h erwogen, bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit 30 Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils gerechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Dies entspreche der herrschenden Lehre, die sich bei solchen nachträglich entstandenen Schäden für eine dreijährige Verjährungsfrist ausspreche. Daraus folge, dass der Verjährungseinwand hinsichtlich jener Rechnungen berechtigt sei, die länger als drei Jahre vor Klagseinbringung zurücklägen, wodurch die Klägerin nur mehr die Rechnung vom 6. 3. 2013 über 1.239,55 EUR und die Rechnung vom 5. 12. 2014 über 2.345,35 EUR geltend machen könne. Eine Eigenersparnis des Geschädigten könne nach der Rechtsprechung auch dem Sozialversicherungsträger entgegengehalten werden. Der Versicherte habe sich durch die Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe Aufwendungen für sonstiges Schuhwerk erspart. Nach § 273 ZPO sei eine Eigenersparnis des Versicherten von 20 % anzunehmen. Die Summe der beiden Rechnungen abzüglich 20 % ergebe den zugesprochenen Betrag. Dem Feststellungsbegehren fehle das rechtliche Interesse.

Das Berufungsgericht gab der nur von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Verjährungsfrage sei im Licht sogenannter Judikatsschulden zu beurteilen. Forderungen, die nach den Vorschriften des ABGB in kürzeren Fristen verjähren, unterlägen als sogenannte Judikatsschulden der langen Verjährung, wenn sie durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden seien. Judikatsschulden verjährten unabhängig von der Verjährungsfrist des zugesprochenen Anspruchs in 30 (bzw 40) Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils. Das Feststellungsurteil solle die Einrede der Verjährung eines künftig entstehenden Anspruchs – wiederkehrende Leistungen ausgenommen – nach der Rechtsprechung für 30 Jahre ab Rechtskraft des Urteils ausschließen; der Rechtssatz, dass nachträglich entstehende Ansprüche erst 30 Jahre ab ihrer Entstehung verjährten (2 Ob 58/91), sei in 2 Ob 211/00v als missverständlich erachtet worden. Für nach Ablauf von 30 Jahren eintretende Schäden sei in der Rechtsprechung ein Rückgriff auf die kurze Frist angedeutet worden. Diese Differenzierung lasse sich aber hinterfragen, weil die Feststellungswirkung des Urteils nicht verjähre, weshalb für eine daran anknüpfende „Judikatsverjährung“ kein Raum sei. Die Lehre spreche sich bei nachträglichem Schadenseintritt für die Anwendung der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB aus, was für alle – vor oder nach 30 Jahren ab dem Feststellungsurteil entstehende – Schäden zu befürworten sei ( Dehn in KBB 4 § 1478 Rz 4 mwN). Es handle sich nicht um „wiederkehrende Leistungen“ iSd § 1480 ABGB, weil zwischen den erbrachten Leistungen überwiegend ein mehr als einjähriger Zeitraum gelegen sei. Im Zeitpunkt der am 9. 7. 2015 eingebrachten Klage seien demnach alle vor mehr als drei Jahren entstandenen Schäden verjährt, sodass das Erstgericht richtig entschieden habe.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil Judikatur zur Rechtsfrage fehle, wann und welche Verjährungsfrist für diejenigen Schäden beginne, die innerhalb der 30 jährigen Verjährungsfrist eines Urteils (oder Anerkenntnisses) über die Haftung für künftige Schäden entstanden sind.

Gegen den abweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf gänzliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin meint, nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung verjährten nach einem Feststellungsurteil entstehende Schadenersatzansprüche innerhalb von 30 Jahren ab Fälligkeit der Ansprüche. Das Urteil des Berufungsgerichts sei mangelhaft, weil es die Beweisrüge der Berufungswerberin nicht behandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

1. Mängelrüge

Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die dislozierte Feststellung getroffen, die Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten vom 31. 7. 1984 sollte nach dem Willen der Beklagten die Wirkung eines Feststellungsurteils haben.

Diese Feststellung gründet sich ersichtlich auf den Wortlaut der Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten vom 31. 7. 1984 (Beilage ./B). Eine im Verfahren vorgelegte

Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres

zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0121557 [T3]).

Eine vom Wortlaut der Verjährungsverzichtserklärung abweichende Parteienabsicht hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Das Berufungsverfahren ist daher mangelfrei (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2. Rechtsrüge zur Verjährung

2.1. Rechtsprechung

Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet nach ständiger Rechtsprechung die Einrede der Verjährung – abgesehen von wiederkehrenden Leistungen – für die Dauer von 30 Jahren aus (2 Ob 271/71 SZ 45/8; RIS Justiz RS0034215). Das erlassene Feststellungsurteil entfaltet seine die Verjährung ausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatsschulden normierten Frist erhoben werden (2 Ob 58/91 = JBl 1993, 726 [ Ch. Huber ]; RIS Justiz RS0049165). Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus (RIS Justiz RS0049165 [T2]). Die Verjährung der durch ein Feststellungsurteil ausgedrückten Judikatsschuld beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen (RIS-Justiz RS0034474). Das Feststellungsurteil soll aus prozessökonomischen Gründen vermeiden, dass zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird (2 Ob 271/71 SZ 45/8; RIS Justiz RS0034925).

In der Entscheidung 2 Ob 254/98m (= JBl 1999, 605 [ Riedler ]) sah sich der Oberste Gerichtshof trotz Kritik der Lehre nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach ein Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließe.

In 2 Ob 211/00v (= JBl 2001, 386 [ Riedler ] = ZVR 2001/50) führte der Oberste Gerichtshof aus, es wäre zu erwägen, bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit 30 Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils berechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen; abschließend müsse diese Frage aber nicht beurteilt werden. Die Wirkung eines

Feststellungsurteils gehe nicht nach 30 Jahren verloren, weil nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges

Feststellungsurteil über einen Anspruch

verjähren könne;

Feststellungsurteile legten die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Die Erhebung einer zweiten

Feststellungsklage sei daher nicht deshalb zuzulassen, weil sich die Frist von 30 Jahren ab Rechtskraft des ersten

Feststellungsurteils ihrem Ende nähere. Vielmehr entfalte das bereits erlassene rechtskräftige

Feststellungsurteil (Anerkenntnisurteil) die ihm zukommenden Rechtswirkungen für alle zukünftigen Ansprüche des Klägers (so zur Unverjährbarkeit der Feststellungswirkung auch 2 Ob 58/91 und 2 Ob 254/98m; RIS-Justiz RS0049165 [T3]; RIS-Justiz RS0034215 [T2]).

In der Entscheidung 2 Ob 5/06h (= SZ 2006/1 = ZVR 2006/172 [ Ch. Huber ]) bezog sich der Oberste Gerichtshof auf seine Vorentscheidung 2 Ob 211/00f: Dort sei (obiter) erwogen worden, dass bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit 30 Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils gerechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen sei. Die Frage müsse auch hier nicht beantwortet werden.

2.2. Lehre

Die einhellige Lehre geht davon aus, dass – entgegen der zitierten Rechtsprechung – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB für nach Rechtskraft des die Haftung bejahenden Feststellungsurteils entstehende Schäden ( Ertl , Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 [43]; Ch. Huber , JBl 1993, 727–729 [Anm zu 2 Ob 58/91]; F. Bydlinski , Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, in FS Steffen [1995], 64 [69]; Apathy , JBl 1996, 314 [Anm zu 1 Ob 621/95 verst Senat]; Koziol , Haftpflichtrecht I 3 [1997] 15/12 [FN 48]; Ertl , Teilschaden und Feststellungsklage, ZVR 1999, 110 [113]; Riedler , JBl 1999, 608 [609 f]; Anm zu 2 Ob 254/98m; derselbe , JBl 2001, 388 [Anm zu 2 Ob 211/00v]; M. Bydlinski in Rummel 3 [2002] § 1478 Rz 7; Mader/Janisch in Schwimann 3 [2006] Rz 23; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 [2012] § 1478 Rz 72; Dehn in KBB 4 [2014] § 1478 Rz 4) oder doch zumindest für solche nach 27 Jahren nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eingetretene Schäden ( Apathy , EKHG [1992] § 17 Rz 8; derselbe , Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 [77]; vgl auch Ch. Huber , ZVR 2006, 448 [Anm zu 2 Ob 5/06h]) anzuwenden ist.

2.3. Folgerungen

2.3.1. Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Feststellungsurteile die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung festlegen.

2.3.2. Die oben aufgezeigte Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Lehre ist hier nicht entscheidungsrelevant, weil die Klage erst nach Ablauf der 30 jährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde.

2.3.3. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt jedenfalls – insoweit im Einklang mit der Lehre – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger zu laufen beginnt.

2.4. Vorliegender Fall

2.4.1. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen, wonach nach Ablauf der 30 jährigen Frist (hier 30 Jahre nach der Verjährungsverzichtserklärung vom 31. 7. 1984 mit Wirkung eines Feststellungsurteils, somit am 31. 7. 2014) nur mehr diejenigen Rechnungen nicht verjährt sind, die aus der dreijährigen Frist vor Klagseinbringung (9. 7. 2015), somit nach dem 8. 7. 2012 datieren.

2.4.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB, wird geteilt, da hier keine Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen vorliegen (vgl Dehn in KBB 4 [2014], § 1480 Rz 2 mwN).

3. Zur Abweisung des Feststellungsbegehrens und zur 20 prozentigen Minderung wegen Eigenersparnis des Versicherten führt die Revisionswerberin nichts aus, weshalb diese Umstände nicht mehr zu prüfen sind.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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