JudikaturJustizRS0034925

RS0034925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2016

Das Feststellungsurteil soll aus prozeßökonomischen Gründen vermeiden, daß zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird.

Entscheidungen
5