JudikaturJustizRS0130907

RS0130907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.