JudikaturJustizRS0049165

RS0049165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2019

Das erlassene Feststellungsurteil entfaltet seine die Verjährung ausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatsschulden normierten Frist erhoben werden.

Entscheidungen
10