§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine.
§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine. — ABGB
§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. April 1916
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019224
Zuletzt nach Updates gesucht am
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Entscheidungen 619
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Rechtssätze 105
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