ABGB
Gliederung
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Dorotheumsgesetz
§ 2
…den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen. (5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom…
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