§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine. — ABGB
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
§ 1478 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1478 Verjährungszeit. Allgemeine.
…Verjährungszeit. Allgemeine. § 1478. In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist…
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