JudikaturJustiz1Ob66/12f

1Ob66/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** C*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei K***** R*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar Syrmas und Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums (Streitwert 50.000 EUR), Abgabe einer Erklärung (Streitwert 160.000 EUR) und 409.004,05 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Februar 2012, GZ 3 R 220/11i 111, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. August 2011, GZ 10 Cg 7/09d 105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Klägers:

1.1 Soweit der Revisionswerber dem Berufungsgericht die „unrichtige Annahme einer non liquet Situation“ vorwirft und ausführt, das Berufungsgericht hätte entweder eine Beweiswiederholung bzw eine Urteilsaufhebung mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung vornehmen müssen, macht er zu Unrecht eine „erhebliche Verletzung des Prozessrechts“, also einen Verfahrensmangel, geltend.

Wenn er behauptet, das Erstgericht habe „in Verletzung von Verfahrensvorschriften, in aktenwidriger Weise und unrichtiger rechtlicher Würdigung“ eine non liquet Situation angenommen, was das Berufungsgericht nicht erkannt habe, macht er damit in erster Linie einen (vermeintlichen) Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den das Berufungsgericht verneint hat. In einem solchen Fall kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur RIS Justiz RS0042963, RS0043086, RS0043166) der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge gar nicht auseinandergesetzt oder diese auf aktenwidriger Grundlage verworfen hat. Eine derartige Verfahrenssituation wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt. Worin eine unrichtige materiell rechtliche Beurteilung liegen könnte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist die Beurteilung, ob eine bestimmte (behauptete) rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann, eine solche der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist (RIS Justiz RS0043371); dies gilt sowohl für positive als auch für negative Feststellungen im Sinne eines non liquet und auch für die Frage, ob eine Beweiswiederholung erforderlich ist (RIS Justiz RS0043125).

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger gar nicht ausführt, welche (positiven) Feststellungen die Tatsacheninstanzen seiner Ansicht nach richtigerweise treffen hätten sollen. Damit wird auch die Relevanz angeblicher Verfahrensfehler der Vorinstanzen nicht dargetan.

1.2 In der Rechtsrüge zu seinen Begehren auf Abgabe von Willenserklärungen negiert der Revisionswerber offensichtlich, dass ihm der Beweis, dass die betreffenden Vermögenswerte (Liegenschaften, Kontoguthaben) aus seinem Vermögen stammen, nicht gelungen ist, weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass „die Beklagte mangels materieller Eigentümereigenschaft die Herausgabe des klagsgegenständlichen Vermögens treuwidrig verweigert“. Da die Beiträge der Streitteile zum Gesellschaftsvermögen nicht einmal annähernd festgestellt werden konnten, hat das Berufungsgericht in unbedenklicher Weise gleiche Anteile (vgl nur RIS Justiz RS0013825) angenommen und die entsprechenden Teilbegehren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse auf Teilung des Gesellschaftsvermögens klagen. Damit setzt sich der Revisionswerber nun in keiner Weise auseinander. Das Argument, es hätte sein Alleineigentum an sämtlichen Vermögenswerten bejaht werden müssen, wenn man von einer Treuhandvereinbarung und Einbringung durch den Kläger ausgeht, steht in eklatantem Widerspruch zu dem Umstand, dass von einer solchen alleinigen Einbringung eben nicht auszugehen ist.

1.3 Schwer verständlich sind die Ausführungen, der Kläger habe doch unstrittigermaßen Leistungsklage „hinsichtlich des Geldvermögens“ erhoben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum ihm nicht einmal die Hälfte der „Liquidationsmasse (204.502,02 EUR)“ zustehen sollte, sondern es bei einem Zuspruch von 58.858,55 EUR samt Zinsen geblieben sei.

Der Kläger hat sein auf Zahlung von 409.004,05 EUR samt Zinsen gerichtetes Leistungsbegehren (allein) auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe näher bezeichnetes Gesellschaftsvermögen noch vor Auflösung der Gesellschaft eigenmächtig für sich vereinnahmt und verbraucht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm die Beklagte aus dem Gesellschaftsvermögen Geldbeträge von insgesamt 117.717,11 EUR an sich. Warum also sein Zahlungsanspruch die Hälfte dieses Betrags übersteigen sollte, ist ebenso unverständlich wie die Behauptung, die Hälfte der „Liquidationsmasse“ mache 204.502,02 EUR aus. Angesichts des Umstands, dass das Zahlungsbegehren auf die Behauptung des Ansichbringens bestimmter Vermögenswerte gestützt wurde, ist es auch ganz unerheblich, wie viel dem Kläger aus dem sonst noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen wertmäßig zustehen könnte, ist dies doch nicht Gegenstand des Zahlungsbegehrens.

1.4 Zu den (abgewiesenen) Feststellungsbegehren enthält die Revision des Klägers keine nachvollziehbaren Ausführungen, sodass dazu nicht Stellung zu nehmen ist.

2. Zur Revision der Beklagten:

2.1 Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass sie aus dem Gesellschaftsvermögen noch vor Auflösung der Gesellschaft (eigenmächtig) 117.717,11 EUR an sich gebracht hat. Das Berufungsgericht hat den Zuspruch der Hälfte dieses Betrags im Wesentlichen damit begründet, dass treuwidriges Ansichbringen von Gesellschaftsvermögen eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem anderen Gesellschafter auslöse. Es bestätigte damit die Rechtsauffassung des Erstgerichts, nach der ein Gesellschafter auf Geldzahlung klagen könne, wenn Gesellschaftsvermögen vor der Teilung veräußert worden ist (vgl etwa 1 Ob 83/74, Grillberger in Rummel 3 § 1215 ABGB Rz 7, Jabornegg/Resch in Schwimann 3 § 1215 ABGB Rz 7 je mwN). Warum dies nur dann gelten sollte, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen vor der (späteren) Teilung veräußert bzw von einem Gesellschafter allein an sich gebracht wird, ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu erkennen (vgl auch 4 Ob 35/98w).

An sich wäre die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet, das bei aufrechter Gesellschaft eigenmächtig an sich genommene Gesellschaftsvermögen zur Gänze an die Gesellschaft rückzuerstatten. Im vorliegenden Fall ist die Gesellschaft aber bereits aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Wenn die Vorinstanzen nun im Ergebnis davon ausgegangen sind, dass die soeben dargelegte Abwicklung dadurch abgekürzt werden kann, dass die Beklagte die Hälfte der eigenmächtig entnommenen Gelder behalten darf und die andere Hälfte unmittelbar dem Mitgesellschafter zu zahlen hat, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, nicht erblickt werden (zur Möglichkeit einer vorgezogenen teilweisen Vermögensaufteilung vgl nur RIS Justiz RS0013843). Sie darf die entnommenen Gelder schon deshalb nicht unter Hinweis auf ohnehin noch ausreichendes Gesellschaftsvermögen zum Ausgleich einer Benachteiligung des Klägers zur Gänze behalten, weil es andernfalls jeder Gesellschafter in der Hand hätte, sich durch treuwidrige Aneignung bestimmter Stücke des Gesellschaftsvermögens von ihm gewünschte Teile zu verschaffen und den anderen davon endgültig auszuschließen, obwohl doch im Innenverhältnis der Gesellschafter eine dem Miteigentum entsprechende Berechtigung besteht (vgl nur Jabornegg/Resch in Schwimann 3 § 1183 ABGB Rz 4 mwN; 5 Ob 297/05w ua; s auch RIS Justiz RS0022088, RS0013169), die nur einvernehmlich oder im Rahmen einer Teilungsklage aufgehoben werden kann. Dass dem anderen Gesellschafter in Gestalt des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens ein ausreichender Deckungsfonds zur Verfügung steht, um den ihm wertmäßig zustehenden Anteil zukommen zu lassen, ist nicht entscheidend. Auch im Ergebnis ist die Beklagte durch den bekämpften Zuspruch wirtschaftlich nicht beschwert, hat sie doch ihrerseits Anspruch auf die Hälfte des gesamten noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens.

2.2 Zu Unrecht leitet die Beklagte aus der Regelung des § 1215 ABGB die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers ab. Sie übersieht dabei vor allem, dass die genannte Bestimmung die nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmende Teilung des Gesellschaftsvermögens regelt, nicht aber die Frage betrifft, wann der unter 2.1 erörterte Anspruch eines Gesellschafters wegen vor Auflösung der Gesellschaft vom anderen treuwidrig an sich gebrachter Werte fällig wird, der hier nach Auflösung der Gesellschaft (klageweise) geltend gemacht wurde. In einem solchen Fall hat eben eine „Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche“ nicht zu erfolgen, geht es doch inhaltlich um die (bereits fällige) Verpflichtung, das eigenmächtig Entnommene wieder dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen. Deren Fälligkeit ist keineswegs von einer „Verrechnung“ abhängig.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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