BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 843

§ 843

Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden; so ist sie, und zwar wenn auch nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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