JudikaturJustizRS0043371

RS0043371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).

Entscheidungen
260