JudikaturJustizRS0022088

RS0022088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2019

Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht, dh, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll, fällt sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern in die Liquidationsmasse. Nur Sachen, die bloß "quoad usum", bloß zum Gebrauch, der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, fallen im Auflösungsfalle an den Eigentümer zurück.

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