Spruch Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und die ihnen vorangegangenen Verfahrensteile insofern als nichtig aufgehoben, als die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20+4“ in der gesetzlichen Höhe von 6,06 EUR täg…
Text Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom 10. 2. 2012 beantragte die Klägerin für ihre am 26. 12. 2011 geborene Tochter M***** das Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20 + 4“ für die höchstmögliche Bezugsdauer. Am selben Tag brachte sie unter Verwendung des dafür vorgesehenen (separaten) Antragsformular…
Rechtliche Beurteilung I. Aus Anlass der Revision ist die in diesem Umfang gegebene Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wahrzunehmen. Die Revisionswerberin macht geltend, die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 10. 2. 2012 die Beihilfe nur bis 28. 2. 2013 beantragt, sodass mangels Antragstellung über den 28. 2. …