JudikaturJustiz1Ob615/94

1Ob615/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagte Partei Max L*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer und Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 280.253, s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1994, GZ 1 R 138/94 20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. März 1994, GZ 14 Cg 194/93 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Liegenschaft mit Haus, in dessen Erdgeschoß und Keller das von der klagenden Partei gemietete Geschäftslokal Nr.1 samt Nebenräumen liegt, grenzt unmittelbar an die Liegenschaft des Beklagten. Die Bestandrechte der klagenden Partei sind verbüchert.

Im Sommer oder Herbst 1990 ließ eine offene Handelsgesellschaft auf der Liegenschaft des Beklagten einen Gebrauchtwagenabstellplatz anlegen, dazu das Gelände zur Landesstraße hin bis zu 60 cm hoch aufschütten und durch einen konzessionierten Baumeister am straßenseitigen Rand des Abstellplatzes eine 70 bis 110 cm hohe Betonstützmauer aufführen. Die Anlage in der derzeit bestehenden Gestalt wurde vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zur Kenntnis genommen; bewilligungspflichtige Vorkehrungen wurden nicht getroffen.

Der Abstellplatz weist keine Mängel auf und entspricht dem Stand der Technik; er ist beschottert, was wesentlich billiger kam als die Asphaltierung. Die im Untergrund eingelegten Drainagerohre haben auf die Oberflächenentwässerung keinen Einfluß, sondern dienen lediglich der Entwässerung des Beschüttungsmaterials bzw der Verhinderung eines Wasserstaus hinter der Stützmauer.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des mit S 280.253,- bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, dieser habe durch die Anlegung des Abstellplatzes den Wasserabfluß auf die auch von ihr benützte Liegenschaft derart verändert, daß bei einem Gewitter am 8.8.1991 erhebliche Wassermassen sowie Schotter und Schlamm in das Haus eingedrungen seien. Hiedurch sei der klagenden Partei bei Bedachtnahme auf eine von der öffentlichen Hand gewährte Unterstützung ein Schaden an eingelagertem Gerät sowie durch die erforderlichen Aufräumarbeiten in Höhe des Klagsbetrags entstanden, für den der Beklagte sowohl aus dem Titel des Schadenersatzes wie auch gemäß § 364 ABGB einzustehen habe. Der Beklagte wendete ein, die Aufschüttungsarbeiten seien für den Wassereintritt nicht ursächlich gewesen. Bei den sintflutartigen Regenfällen am 8.8.1991 sei der größte Teil des Ortes überschwemmt worden. Die Beschotterung des Abstellplatzes sei vorschriftsmäßig und fachkundig ausgeführt. Ursache der Überschwemmung des Kellers sei ein nicht ordnungsgemäß angebrachtes Kellergitter gewesen. Im übrigen sei die Klägerin als Mieterin nicht klagslegitimiert.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Es stellte fest, Anfang August 1991 sei die ganze Region von schweren Regenfällen heimgesucht worden. Die Niederschlagsmengen hätten im fraglichen Bereich am 1. und 2.8.1991 86 bzw 88 l/m 2 betragen und seien am 3. und 4.8.1991 auf 6 bzw 3 l/m 2 zurückgegangen. Nach drei niederschlagsfreien Tagen sei es am 8.8.1991 zu einem Gewitter mit einer Niederschlagsmenge von 67 l/m 2 gekommen. Bei diesem Unwetter seien ganze Ortsteile überschwemmt und das gesamte Gemeindegebiet sei zum Katastrophengebiet erklärt worden. Da der Boden infolge der starken Regenfälle vom 1. und 2.8.1991 gesättigt gewesen sei und kein zusätzliches Wasser mehr habe aufnehmen können, sei es bei diesem Unwetter zu sintflutartigen Abflüssen der Niederschläge gekommen. Unter anderem hätten sich die Wassermassen von dem höher gelegenen Grundstück, das im Süden an den Abstellplatz grenze, zunächst auf diesen Platz und von dort auf die von der klagenden Partei benützte Liegenschaft ergossen. Da infolge des horizontal angelegten, befestigten Vorplatzes dieses Hauses eine rasche weitere Wasserableitung verhindert worden sei, sei es in diesem Bereich zu einem Wasserstau gekommen; dadurch sei der Lichtschacht des Kellerfensters im Eingangsbereich des Hauses überflutet und in weiterer Folge das Kellerfenster eingedrückt worden. Die stark verschmutzten und mit Erdreich, Schotter und Schlamm angereicherten Wassermassen seien in den Keller eingedrungen und hätten sich dort verteilt. Das Wasser sei bis zu 1 m hoch gestanden. Der Hauptwasserstrom sei unmittelbar vom Süden gekommen und über den Abstellplatz des Beklagten auf die von der klagenden Partei benützte Liegenschaft geflossen. Wahrscheinlich habe es auch einen anderen Wasserzufluß, der den Platz nicht berührt habe, gegeben, doch sei dieser kaum ins Gewicht gefallen. Wäre der Abstellplatz nicht angelegt, das ursprünglich vorhandene Gelände also belassen worden, wäre das Wasser zur Landesstraße hin abgeleitet worden, weil die Abflußrichtung (Fallinie) vor der Geländeaufschüttung unmittelbar zur nördlichen Ecke des Grundstücks des Beklagten verlaufen sei; dann wären auf die von der klagenden Partei benützte Liegenschaft nur geringe Wassermengen geflossen, weil an der Grundgrenze vor der Aufschüttung eine Gegenböschung bestanden habe. Durch die Aufschüttung sei das Niveau des Grundstücks des Beklagten angehoben worden, sodaß es an der westlichen Ecke zunächst um etwa 30 cm höher liege als die angrenzende Liegenschaft; Diese Höhendifferenz verringere sich dann auf etwa 5 cm und schließlich sei der Gebrauchtwagenplatz in einer Breite von etwa 3 bis 4 m mit der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft niveaugleich. Der restliche Bereich bis zur straßenseitigen Stützmauer liege wieder etwa 10 bis 30 cm höher als diese Liegenschaft. Durch diese örtlichen Gegebenheiten führe der natürliche Wasserablauf im Bereich der ersten 8 bis 10 m in der westlichen Ecke des Abstellplatzes zu der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft. Der Parkplatz weise aber auch zur Landesstraße ein geringes Gefälle auf. Die Entwässerung in diese Richtung verlaufe daher auch nicht nur bei „normalem“, sondern auch bei starkem Regen einwandfrei. Beim Unwetter vom 8.8.1991 sei aber der Wasserzufluß von Süden her derart stark gewesen, daß das Wasser nicht mehr schnell genug zur Landesstraße habe abrinnen können, so daß es über den Abstellplatz nach Norden zu der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft abgeflossen sei. Dieser Wasserzufluß wäre bei diesem Unwetter nur dann unterblieben, wenn entlang der nordwestlichen Grundgrenze eine entsprechend breite Rinne mit ausreichendem Längsgefälle zur Landesstraße und hinter dieser Rinne eine etwa 20 cm hohe Fußmauer angelegt gewesen wären. Die Kosten dafür hätten etwa 50.000 S betragen. Das Kellergitter, durch das das Wasser in das Haus eingedrungen sei, habe dem Stand der Technik entsprochen. Durch die Überschwemmung des Kellers seien dort gelagerte Geräte der klagenden Partei beschädigt worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Klagsberechtigung der klagenden Partei sei angesichts der jüngeren Rechtsprechung zu bejahen. Eine auch nur analoge Anwendung des § 364a ABGB komme nicht in Betracht, weil die Immission für den Gebrauchtwagenplatz des Beklagten nicht betriebstypisch gewesen sei. Die klagende Partei stützte ihren Anspruch allerdings auch auf die Übertretung des § 39 Abs 1 WRG, dessen Verletzung dem Beklagten insofern anzulasten sei, als er geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Aufschüttung bedingte Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse unterlassen habe.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Zwischenurteil, sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, nach der jüngeren Rechtsprechung (SZ 62/204) stehe auch der dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Bestandrechte an unbeweglicher Sache ein Unterlassungsanspruch zu; in weiterer Entwicklung dieser Rechtsprechung würden ihm aber auch Schadenersatzansprüche gegen Dritte zugebilligt (JBl 1991, 274), sodaß ihm konsequenterweise auch Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB zuerkannt werden müßten. In Analogie zu § 364a ABGB sei der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch dann zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen sei. Analogie sei etwa geboten, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtsmäßigkeit der baulichen Maßnahme hervorgerufen werde und damit die Abwehr zwar rechtlich nicht ausgeschlossen sei, aber faktisch derart erschwert werde, daß der Nachbar die Baumaßnahmen praktisch hinnehmen müsse. Entscheidend sei allerdings, daß es sich um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handle. Es müsse also ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Immission bestehen. Das treffe hier zu, weil das Wasser ohne Anlegung des Abstellplatzes, also bei Belassung des ursprünglichen Geländes, zur Landesstraße hin abgeleitet worden wäre. Der natürliche Wasserablauf sei also durch die Anlegung des Abstellplatzes verhindert worden, weil die frühere Fallinie, die genau zur nördlichen Grundstücksecke geführt habe, in Richtung Nordwesten, also zu der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft hin, verschoben worden sei. Diese Änderung der Abflußverhältnisse sei auch für die Überschwemmung dieser Liegenschaft ursächlich gewesen, die damit als eingriffstypische Emission zu beurteilen sei. Daß diese für den Beklagten zumindest abstrakt vorhersehbar hätte sein müssen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zweck der Vorschrift des analog anzuwendenden § 364a ABGB sei es vielmehr, den einmal genehmigten Betrieb nicht durch die Nachbarn verhindern zu lassen; eine baubehördliche Bewilligung komme einer behördlichen Anlagegenehmigung im Sinne des § 364a ABGB gleich. Daß hier bloß eine Bauanzeige gemäß § 10 Sbg BaupolG erstattet worden sei, sei nicht entscheidend: Die Baubehörde dürfe eine Bauanzeige zur Kenntnis nehmen, wenn die baulichen Maßnahmen in subjektiv öffentliche Rechte anderer Personen nicht eingriffen und keine Gründe vorlägen, die zur Versagung der Bewilligung oder zur Vorschreibung von Auflagen, wie sie in Baubewilligungen aufzunehmen sind, Anlaß geben würden. Zur Kenntnis genommene baubehördliche Anzeigen hätten die Wirkung einer Baubewilligung und entfalteten daher bei Anwendung des § 364a ABGB dieselbe Wirkung. Soweit der Beklagte ins Treffen führe, er sei nicht verpflichtet, Hangwässer einzufangen bzw den natürlichen Wasserablauf zu verhindern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück fließe, sei ihm entgegenzuhalten, daß im Gegenteil durch die bauliche Maßnahme des Beklagten gerade dieser natürliche Wasserabfluß verhindert worden sei. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten sei dagegen zu verneinen. Die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG scheitere schon daran, daß die von der klagenden Partei benützte Liegenschaft nicht landwirtschaftlich genutzt sei. Die im Grundbuch ersichtlich gemachte Widmung sei nicht entscheidend. Die mit der baubehördlich genehmigten Maßnahme zwangsweise verbundene Veränderung des natürlichen Abflusses von Niederschlagswassern könne § 39 WRG nicht unterstellt werden.

Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Erwägungen zur Erledigung des Rechtsmittels des Beklagten ist voranzustellen, daß er die Aktivlegitimation der klagenden Partei als Bestandnehmerin der betroffenen Liegenschaft nicht mehr bezweifelt, obwohl er sie noch in erster Instanz bekämpft hat. Gegen die Berechtigung der klagenden Partei bestehen auch wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend herausgestrichen hat keine Bedenken, nachdem der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts an unbeweglicher Sache durch Dritte die Unterlassungsklage zubilligte, an dieser Auffassung trotz der Kritik Spielbüchlers (JBl 1990, 449) festhielt und dem Bestandnehmer schließlich mit Rücksicht auf die starken dinglichen Elemente des Bestandrechts bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen auch Schadenersatzansprüche (JBl 1991, 247) und folgerichtig unter Berufung auf Rummel in ecolex 1990, 75 auch verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche gemäß bzw analog § 364a ABGB zuerkannte (EvBl 1992/176 = SZ 65/38).

Die klagende Partei beharrt in der Revisionsbeantwortung nach wie vor auf ihrem Standpunkt, der Beklagte habe durch die Anlegung des Abstellplatzes den natürlichen Abfluß der darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks willkürlich geändert, dadurch die als Schutzgesetz zu beurteilende Verbotsnorm des § 39 Abs 1 WRG übertreten und müsse deshalb für den durch seine Vorkehrungen verursachten Schaden einstehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten aus diesem Rechtsgrund hingegen verneint:

Gemäß § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich ändern. Dieses (vgl § 137 Abs 2 lit m WRG) an sich verwaltungsrechtliche Verbot der Privatwillkür konkretisiert zum Schutz des Unterliegers nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten ( Raschauer , Wasserrecht § 39 WRG Rz 1), deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzansprüche des Unterliegers gegen den Oberlieger auslösen kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 26/151 ua) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 13.564 A/1924 ua) erstreckt sich dieses Verbot indessen nur auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke: Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich ( Raschauer aaO Rz 2); gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell )Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt. Die klagende Partei bezweifelt die Richtigkeit der vorher zitierten Rechtsprechung nicht, meint aber, im vorliegenden Fall sei von der Baubehörde kein Bewilligungsverfahren unter Beiziehung der Anrainer abgeführt, sondern lediglich die vom Beklagten gemäß § 10 Sbg BaupolG erstattete Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden, sodaß den Anrainern im Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Dem hielt wenngleich in anderem Zusammenhang schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht entgegen, daß die Baubehörde die Bauanzeige gemäß § 10 Abs 1 Sbg BaupolG nur dann zur Kenntnis nehmen darf, wenn die bauliche Maßnahme geringfügig ist (vgl § 3 Sbg BaupolG), durch sie subjektiv öffentliche Rechte anderer Parteien nicht verletzt werden (§ 9 Abs 1 lit g Sbg BaupolG) und keine Gründe vorliegen, die zur Versagung einer Baubewilligung oder zur Vorschreibung von in eine Baubewilligung aufzunehmenden Auflagen Anlaß geben würden (§ 9 Abs 1 und 3 Sbg BaupolG). Die Baubehörde hat also zu prüfen, ob die an sich bewilligungspflichtige Maßnahme diesen Anforderungen entspricht ( Hauer , Sbg Baurecht § 10 BaupolG Anm 8). Demgemäß gelten gemäß § 10 Abs 3 Sbg BaupolG die §§ 11 ff dieses Gesetzes für bewilligte bauliche Maßnahmen auch für solche, die vom Bewilligungswerber der Baubehörde angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen wurden. Daraus folgt, daß eine zur Kenntnis genommene Anzeige einen Konsens schafft ( Hauer aaO Anm 10). Dementsprechend muß es den Anrainern auch unbenommen bleiben, sich gegen diesen Konsens zur Wehr zu, wenn etwa ihre subjektiv öffentlichen Rechte dadurch verletzt werden würden. Folgerichtig ist auch die mit einer von der Baubehörde gemäß § 10 Sbg BaupolG rechtens zur Kenntnis genommenen baulichen Maßnahme wie dem vom Kläger angelegten Gebrauchtwagenabstellplatz zwangsläufig verbundene Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse nicht willkürlich, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Anlage zu Recht als nicht vom Anwendungsbereich der Verbotsnorm des § 39 Abs 1 WRG getroffen beurteilt hat. Auf diese Bestimmung kann die klagende Partei somit ihre Ersatzansprüche nicht mit Erfolg stützen.

Berechtigt erweist sich das Klagebegehren worin dem Berufungsgericht gleichfalls beizutreten ist dagegen unter dem Gesichtspunkt des § 364a ABGB. Die Berufung auf übermäßige Einwirkungen bzw unmittelbare Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 ABGB scheiterte hingegen schon daran, daß dem Beklagten wohl kein meßbares Verschulden daran zur Last gelegt werden kann: Der Abstellplatz wurde unter Heranziehung eines konzessionierten Bauunternehmers fachgerecht angelegt und entspricht den Regeln der Baukunst und Technik, die vom Beklagten erstattete Bauanzeige wurde von der Baubehörde gemäß § 10 Sbg BaupolG zur Kenntnis genommen und schließlich war auch der nur durch sintflutartige Regenfälle ausgelöste schadensträchtige Abfluß des Niederschlagswassers in seinen Auswirkungen für den Beklagten gewiß nicht vorhersehbar.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist aber ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen den § 364 Abs 2 und des § 364b ABGB ganz allgemein dann zu gewähren, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (SZ 65/38; SZ 61/61; SZ 58/121 uva), der einen der Enteignung verwandten Tatbestand regelt: Dem Geschädigten wird ein Ersatzansprüch deshalb zuerkannt, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn über die sonst übliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, sodaß ihm deren Abwehr verwehrt bleibt. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird in Analogie zu § 364a ABGB ganz allgemein auch dann zugebilligt, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen (oder einem dinglichen Recht gleichzuhaltenden) Rechts sonst zugestanden wäre, genommen wird; ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die an sich nicht als behördliche Genehmigung im Sinne des § 364a ABGB zu beurteilende (SZ 56/158 uva) Baubewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorruft und die Abwehr dadurch zwar rechtlich (etwa nach § 340 ABGB) nicht ausschließt, faktisch aber doch derart erschwert, daß der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muß (SZ 65/38; SZ 61/61 uva; Rummel in JBl 1967, 120).

Die analoge Anwendung des in § 364a ABGB verankerten Tatbestands darf aber am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen: Der dem Nachbarn zum Ausgleich für das ihm rechtlich oder doch faktisch genommene Abwehrrecht gewährte Ersatzanspruch setzt stets unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen voraus, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (SZ 65/38; SZ 61/7 ua; Spielbüchler in Rummel , ABGB 2 § 364a Rz 3). Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich also nur auf solche Schäden, die typischerweise von der Anlage ausgehen (ecolex 1991, 454 ua). Das hat das Berufungsgericht auch zutreffend bejaht, wäre doch das Niederschlagswasser auch bei jenen Wassermassen, die bei dem schadensstiftenden Unwetter aufgetreten waren zur Landesstraße hin abgeleitet worden, wenn die vor Bauführung vorhanden gewesenen natürlichen Abflußverhältnisse belassen worden wären. Durch Anlage des Abstellplatzes wurde, wie den erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden kann, die ursprüngliche Fallinie, also die Richtung des natürlichen Wasserablaufs, die vorher exakt auf die nördliche Grundstücksecke zugelaufen war, nach Nordwesten hin in Richtung der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft verschoben; ohne diesen Eingriff in die natürlichen Abflußverhältnisse wäre diese Liegenschaft trotz der Überschwemmung von den Wassermassen weitgehend verschont geblieben, weil an der Grundgrenze vor der Aufschüttung eine abflußhemmende Gegenböschung verlaufen war (Ersturteil, S.7). Die Abstellplatzanlage hatte damit eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zur Folge. Soweit dem der Kläger entgegenhalten will, die schädlichen Einwirkungen hätten ihren Ausgang nicht vom Grundstück des Beklagten, sondern von den höher gelegenen Grundflächen genommen, verkennt er das rechtlich Wesentliche dieses Geschehnisablaufs: Die besondere, die schädlichen Auswirkungen im Vermögen der klagenden Partei auslösende Gefahr war nicht durch die gewaltigen, über das umgestaltete Grundstück geflossenen Wassermassen bewirkt worden, weil diese weitestgehend zur Landesstraße abgeflossen wären, sondern war ausschließlich auf die Verschiebung der Abflußrichtung durch die Anlage des Beklagten zurückzuführen, durch die das übermäßig angeschwollene Niederschlagswasser der von der klagenden Partei benützten Liegenschaft zugeleitet wurde. Damit erweist sich auch der Einwand des Beklagten, die Oberflächenwasser seien nicht betriebstypisch, als nicht stichhältig, weil schon die Anlage selbst diese in einer unmittelbaren Zuleitung des abfließenden Niederschlagswassers gipfelnde Emission hervorrief (vgl nur die den Entscheidungen in ecolex 1991, 454, JBl 1986, 782, SZ 55/28, SZ 54/137 und SZ 51/47 zugrunde liegenden Sachverhalte).

Daß die Baubehörde die bauliche Maßnahme nicht mittels förmlicher Bewilligung (§ 9 Sbg BaupolG), sondern dadurch gestattete, daß sie die Bauanzeige des Beklagten (gemäß § 10 dieses Gesetzes) zur Kenntnis nahm, ändert aus den schon weiter oben dargelegten Erwägungen nichts daran, daß dadurch der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Bauführung hervorgerufen wurde. Da sich die Zuleitung des Oberflächenwassers nur bei extremer Niederschlagstätigkeit manifestieren konnte und schon das erste Unwetter den Schaden hervorrief, war die klagende Partei schon aus diesen faktischen Gründen außerstande, diese Immission vor dem Anlaßfall abzuwehren.

Daß die Zuleitung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war, bedarf angesichts der vorher angestellten Erwägungen keiner weiteren Erörterung mehr. Es ist auch für diesen Haftungstatbestand nicht erforderlich, daß der Beklagte die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann; die mit der Anlage und deren Betrieb möglicherweise verbundenen Gefahren sind auf Grund der einschlägigen Gesetze im behördlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ( Spielbüchler in Rummel aaO Rz 3). Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung JBl 1991, 582, beruft, übersieht er, daß die Rechtsprechung die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen nur in solchen Fällen fordert, wo die Analogie zu § 364a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt (SZ 60/265). Im übrigen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Schaden um die Folge eines von ihm nicht abwendbaren Elementarereignisses handle, hat doch das Erstgericht festgestellt, daß die Immission durch zumutbare bauliche Vorkehrungen hätte abgewendet werden können.

Da das Berufungsgericht mit Recht die Ausgleichspflicht des Beklagten in Analogie zu § 364a ABGB bejaht hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.

Rechtssätze
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