JudikaturJustizRS0010449

RS0010449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)

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