Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 364b

§ 364b

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.

Entscheidungen
460
  • Rechtssätze
    57