JudikaturJustiz1Ob290/04k

1Ob290/04k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef O*****, vertreten durch Ganzert, Ganzert Partner Rechtsanwälte OEG in Wels, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hasch Partner, Anwaltsgesellschaft m. b. H. in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 8.500 EUR), und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. September 2004, GZ 1 R 5/04k 39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 26. September 2003, GZ 2 C 261/03x 26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob ein mit 8.500 EUR bewertetes Unterlassungsbegehren. Im Laufe des Verfahrens stellte er noch einen - nicht bewerteten - Zwischenantrag auf Feststellung (ON 7).

Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung (ON 9 S. 2).

Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag zurück und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Kläger habe den Feststellungsantrag nicht bewertet. Dessen Streitwert betrage daher gemäß § 56 Abs 2 (dritter Satz) JN 4.000 EUR. Die Streitwerte der Klage und des Feststellungsantrags seien zusammenzurechnen. Deren Summe übersteige 10.000 EUR als Grenze der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte, weshalb der Feststellungsantrag gemäß § 236 Abs 2 ZPO unzulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts und sprach überdies aus, „der Wert des Gegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden" habe, übersteige 4.000, jedoch nicht 20.000 EUR. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu. Im Übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es billigte dessen Ansicht über die Zusammenrechnung der Streitwerte des Unterlassungsbegehrens und des - hier nach § 56 Abs 2 dritter Satz JN zu bewertenden - Feststellungsantrags. Die Summe der Streitwerte überschreite die Grenze der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 1 JN. Deshalb habe das Erstgericht den Feststellungsantrag zutreffend zurückgewiesen. Die gebotene Zusammenrechnung der Streitwerte beruhe auf dem Judikat 65 neu. In der späteren Entscheidung 8 Ob 191/65 (= JBl 1966, 146) habe der Oberste Gerichtshof allerdings begründungslos ausgesprochen, „die Streitwerte seien nicht zusammenzurechnen". In der weiteren Entscheidung 1 Ob 108/68 (= RZ 1969, 70) habe er diese Rechtsfrage - entgegen dem publizierten Leitsatz - nicht lösen müssen. Gitschthaler (in Fasching ² I § 55 JN Rz 25) stütze seine Ansicht, die erörterten Streitwerte seien nicht zusammenzurechnen, auf letztere Entscheidungen, diese setzten sich jedoch „mit dem Problem inhaltlich in Wahrheit nicht" auseinander. Die Entscheidung hänge daher insoweit von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Rechtsmittelzulässigkeit

1. Entscheidungsgegenstand

Auch wenn der Kläger den Streitgegenstand nach § 56 Abs 2 erster Satz JN bewertete, ist die gemäß § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO erforderliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz nicht entbehrlich (RIS Justiz RS0042296). Gleiches gilt, wenn der Kläger - wie hier - einen Feststellungsantrag nach § 236 ZPO nicht bewertete, sodass dessen Streitwert gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN 4.000 EUR beträgt. Letztere Norm ist keine den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwingend determinierende Bewertungsvorschrift, wird sie doch in § 500 Abs 3 ZPO nicht erwähnt (siehe dazu Kodek in Rechberger , ZPO² § 500 Rz 3). Demzufolge bestand für die zweite Instanz kein Hindernis, in dem Rekursverfahren nach der Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung auszusprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000, jedoch nicht 20.000 EUR. Dieser Ausspruch betrifft - trotz seiner missverständlichen Formulierung - erkennbar nicht das Berufungs , sondern (nur) das Rekursverfahren, hätte es doch in Ansehung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 519 Abs 2 iVm § 502 ZPO nur dann einer Bewertung des Unterlassungsbegehrens als Gegenstand des Berufungsverfahrens bedurft, wenn die zweite Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hätte. In diesem Kontext ist ferner zu betonen, dass eine Zusammenrechnung der Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung dann zu unterbleiben hat, wenn letzterer Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 236 ZPO zurückgewiesen wurde (7 Ob 569/94; 8 Ob 1657/91; 5 Ob 539/91; 5 Ob 688/79 = JBl 1981, 376; 4 Ob 18, 19/58 = JBl 1958, 556). Auch dieser Umstand spricht für das zuvor erläuterte Verständnis des Bewertungsausspruchs.

2. Konformatbeschlüsse - Anfechtbarkeit

Eine Linie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für absolut unanfechtbar. Die für den Fall der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen normierte Ausnahme sei nicht analog anzuwenden, weil in der Antragszurückweisung eine endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes nicht zu erblicken sei (7 Ob 209/00m; 1 Ob 540/94 = NZ 1996, 273; 4 Ob 107/93 = SZ 66/118; 7 Ob 575/91 = RZ 1993/19 [unter Ablehnung der ggt Ansicht Faschings , Lehrbuch² Rz 2017/1]). Diese Auffassung beruht offenkundig auf dem Gedanken, dass die Zurückweisung des Feststellungsantrags die Einbringung einer Feststellungsklage nicht hindert.

Nach der zweiten Linie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung der Bestätigung einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten (5 Ob 225/03d; 5 Ob 539/91).

Das Rechtsmittelverfahren nach Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (1 Ob 2315/96i; 8 ObA 205/96 = EvBl 1997/30). Zur Begründung dessen wurde ganz allgemein betont, dieser Zwischenantrag sei „einer Klage gleichzuhalten" (8 ObA 205/96 = EvBl 1997/30; ebenso Deixler Hübner in Fasching / Konecny ² III § 236 ZPO Rz 22; Rechberger/Frauenberger in Rechberger , aaO § 236 Rz 8).

Kodek (in Rechberger , aaO § 528 Rz 3) wendet gegen die eingangs referierte Rechtsprechungslinie zutreffend ein, sie widerspreche der Judikatur zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Danach ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es einen Zwischenantrag auf Feststellung erstmals zurückwies, mit Vollrekurs anfechtbar (RIS Justiz RS0039705), obgleich das Argument, die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung bilde keine abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes, auch auf dessen erstmalige Zurückweisung durch das Berufungsgericht zuträfe. Insoweit gäbe es auch in diesem Fall keinen Anlass, den Zwischenantrag auf Feststellung als "Klage" im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO einzustufen. Der ins Treffen geführte Umstand, die Bestätigung der Zurückweisung eines Feststellungsantrags sei keine abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes, ist indes für das Ergebnis einer absoluten Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung an sich nicht tragfähig. Wird etwa die Zurückweisung einer Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bestätigt, so wird dadurch der Rechtsschutz - nach dem Verständnis der erörterten Rechtsprechung - gleichfalls nicht abschließend verweigert, kann doch beim zuständigen Gericht neuerlich geklagt werden. In einem derartigen Fall wurde die Verwirklichung der Ausnahme nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO allerdings noch nie in Zweifel gezogen. Soweit daher die Ausnahme vom erörterten Anfechtungsausschluss nur im Fall einer abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes eingreifen soll, betrifft diese Voraussetzung bloß das anhängige Verfahren; nicht relevant ist dagegen, ob der zurückgewiesene Anspruch überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden kann. Beizutreten ist somit der Ansicht, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist. Daraus folgt zusammenzufassend:

Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.

Nach der soeben erläuterten Rechtslage ist der Revisionsrekurs des Klägers nicht absolut unzulässig

II. Zwischenantrag auf Feststellung - Sachliche Zuständigkeit

1. Der Kläger meint, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung Präs 1148/55 (= Judikat 65 neu = SZ 29/77) "klar ausgesprochen, dass die Zusammenrechnung der Streitwerte des Hauptbegehrens und des Zwischenfeststellungsantrages nur für die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels" geboten sei, dagegen nicht bei "Klärung der Frage der Wertzuständigkeit". Dort wird jedoch bloß für die Lösung einer Vorfrage außerhalb des Rahmens eines Zwischenantrags auf Feststellung festgehalten, dass "die Grenzen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, der Art des Verfahrens, ja sogar der Gewaltenteilung zwischen Justiz und Verwaltung" unbeachtlich seien. Im Übrigen wird betont, dass die "sachliche Zuständigkeit und die Art des Verfahrens ... nicht nur dann eine Rolle" spielten, "wenn die Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder Rechtes mit Klage oder auf Grund einer Erweiterung des Klagebegehrens verlangt" werde, "sondern nach dem § 236 Abs 2 ZPO auch dann, wenn zu diesem Zweck ein Zwischenfeststellungsantrag eingebracht" worden sei. Deshalb müsse der Feststellungsantrag bewertet werden, sei doch "die Bewertung ... für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Bedeutung". Der "Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes" bleibe "daneben bestehen". Die "Streitwerte des Zwischenfeststellungs- und des Hauptanspruches" seien "vermöge ihres rechtlichen Zusammenhanges ... zusammenzurechnen".

Daraus folgt, dass in der erörterten Entscheidung gerade das Gegenteil dessen ausgesprochen wurde, was der Kläger aus ihr herauslesen will.

2. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch in der Entscheidung 8 Ob 191/65 (= JBl 1966, 146) unter Berufung auf Fasching (Kommentar I 343) aus, der Streitwert des vom Kläger gestellten Zwischenantrags auf Feststellung sei "in Bezug auf die Frage der Wertzuständigkeit mit den Klagen nicht zusammenzurechnen". Diese Entscheidung betraf ein bezirksgerichtliches Verfahren, in dem der Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verspätet erhoben und sich daher auf die Verhandlung über die mit mehreren Klagen geltend gemachten Ansprüche eingelassen hatte. Auch in dem der Entscheidung 1 Ob 108/68 (= RZ 1969, 70) zugrunde liegenden Fall, der einen Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten zum Gegenstand hatte, erwies sich "der Zurückweisungsantrag der Klägerin" als "verspätet". Der Oberste Gerichtshof verwies jedoch auf die Entscheidung 8 Ob 191/65 und konzedierte, "dass dagegen Bedenken ins Treffen geführt werden könnten", die jedoch nicht erörtert werden müssten, "weil eine allfällige sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ... saniert" worden sei.

3. Fasching verficht an der in der Entscheidung 8 Ob 191/65 zitierten Stelle die Ansicht, ein Zwischenantrag auf Feststellung könne "immer erst im Laufe des Verfahrens gestellt werden". Deshalb sei "die Frage der Zusammenrechnung von Klage und Zwischenfeststellungsantrag für die Zuständigkeit bedeutungslos", ordne doch § 236 Abs 2 ZPO ausdrücklich an, "dass ein Zwischenfeststellungsantrag nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Hauptbegehrens zulässig" sei. Diese Auffassung wurde von Gitschthaler (in Fasching ² I § 55 JN Rz 25) - auch unter Berufung auf die Entscheidungen 8 Ob 191/65 und 1 Ob 108/68, die das maßgebende Thema bloß obiter behandeln und einer Eigenbegründung entbehren - fortgeschrieben. Demnach sei für die (sachliche) "Zuständigkeit des Gerichtes" nur "der Streitgegenstand" des Klageanspruchs "im Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit" von Bedeutung. Deixler Hübner (in Fasching/Konecny ² III § 236 ZPO Rz 12) vertritt - ebenso unter Berufung auf die Entscheidungen 8 Ob 191/65 und 1 Ob 108/68 - den gleichen Standpunkt.

4. Gegen die durch Fasching geprägte Lehre sprechen die Leitlinien der Entscheidung Präs 1148/55. Faschings Lesart des § 236 Abs 2 ZPO im Sinne einer ausdrücklichen Anordnung, ein Zwischenantrag auf Feststellung sei - ungeachtet seines Streitwerts - "im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Hauptbegehrens" immer zulässig, weshalb die Frage nach einer "Zusammenrechnung von Klage und Zwischenfeststellungsantrag für die Zuständigkeit bedeutungslos" sei, wird durch das angestrebte Ergebnis bestimmt, sie hat jedoch im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Dort wird vielmehr ausdrücklich festgehalten, "diese Bestimmung" komme u. a. dann "nicht zur Anwendung, wenn ... die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen". Diese Wendung kann sich nur auf die Prüfung der Frage beziehen, ob entweder (schon) der Streitwert des Zwischenantrags auf Feststellung für sich oder doch der durch die gebotene Zusammenrechnung der Streitwerte des Feststellungsantrags und des Klageanspruchs gebildete Gesamtstreitwert die Grenze für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unterschreitet oder übersteigt. Andernfalls entbehrte diese Norm eines die "sachliche Zuständigkeit" betreffenden Anwendungsbereichs:

Wurde eine Klage nach § 49 Abs 1 ZPO zutreffend beim Bezirksgericht eingebracht, so könnte ein im Zuge des Verfahrens gestellter Zwischenantrag auf Feststellung - ungeachtet seiner Bewertung und der erörterten Zusammenrechnung - an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Erledigung der Rechtssache nichts mehr ändern. Wurde eine Klage dagegen zutreffend beim Gerichtshof erster Instanz eingebracht, so könnte ein im Lauf des Verfahrens gestellter Feststellungsantrag die Frage nach der Überschreitung einer für die sachliche Zuständigkeit maßgebenden Streitwertobergrenze gar nicht aufwerfen, mangelt es doch für die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz an einer solchen Grenze; Wäre auf Grund einer Bewertung des Zwischenantrags auf Feststellung unter 10.000 EUR grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Entscheidung über diesen Antrag gegeben, bliebe der Gerichtshof erster Instanz - nur - infolge der bereits oben besprochenen Zusammenrechnung der Streitwerte sachlich zuständig.

Auf dem Boden einer objektiv teleologischen Auslegung (siehe dazu F. Bydlinksi in Rummel , ABGB³ § 6 Rz 20) als Methode zur Aufhellung des Willens des Gesetzgebers ist nicht anzunehmen, dass mit § 236 Abs 2 ZPO eine Norm über die "sachliche Zuständigkeit" geschaffen werden sollte, die eines Anwendungsbereichs gerade insoweit entbehrt, ist doch "davon auszugehen, dass ein Gesetz den Zweck hat, praktisch angewendet zu werden" ( Fasching in Fasching ² I Einl Rz 94 ) . Der erkennende Senat tritt somit den unwiderlegten Ausführungen in der Entscheidung Präs 1148/55 bei. Die bestehende Rechtslage ist daher wie folgt zusammenzufassen:

In einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags 10.000 EUR übersteigt.

III. Ergebnis

1. Vor dem Hintergrund aller bisherigen Erwägungen haftet der Bestätigung der vom Erstgericht ausgesprochenen Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung des Klägers kein Rechtsirrtum an. Unzutreffend ist in diesem Kontext die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, die beklagte Partei habe sich "bereits durch die Bestreitungserklärung auf diesen Zwischenstreit eingelassen ... und erst zeitlich nachfolgend die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages" begehrt. Entsprechend dem Protokoll über den dem Einlangen des mittels Schriftsatzes erstatteten Zwischenantrags auf Feststellung (ON 7) folgenden Verhandlungstermin am 15. 5. 2002 bestritt die beklagte Partei erkennbar das (neue) Vorbringen des Klägers in dessen „Beweisantrag" (ON 6) und beantragte daraufhin sogleich die Zurückweisung des Feststellungsantrags, ohne sich zuvor insoweit auf eine Verhandlung in der Sache eingelassen zu haben (ON 9 S. 1 f).

Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
8